2.4.3. Die vom Beschuldigten getätigten Falschangaben hatten zur Folge, dass sowohl die G.-Bank als auch die H.-Bank dem Beschuldigten einen Kredit in der beantragten Höhe ausbezahlten, obwohl der Beschuldigte darauf keinen Anspruch hatte und es ihm überdies am Rückzahlungswillen fehlte. Die Banken irrten mit anderen Worten über die Berechtigung für die Auszahlung eines COVID-19-Kredits sowie über das damit verbundene Ausfallrisiko, welches in der vorliegenden Konstellation wegen des fehlenden Rückzahlungswillens weitaus höher war.