Im Wissen um diese Situation hat der Beschuldigte dieses Vertrauen schamlos ausgenutzt, um sich einen persönlichen Vorteil zu verschaffen. Angesichts dieser Umstände lässt die unterlassene Überprüfung der Falschangaben durch die Banken das Verhalten des Beschuldigten keineswegs in den Hintergrund rücken, weshalb von einer die Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung keine Rede sein kann.