Die Nothilfekredite konnten vielmehr nur gewährt werden, indem den Kreditnehmern ein besonderes Vertrauen entgegengebracht wurde. Dass die Banken daher die Angaben auf den Kreditformularen inhaltlich nicht überprüften, ist vor diesen Hintergründen nicht als leichtfertige Verletzung zumutbarer Selbstschutzmöglichkeiten zu werten (vgl. WOHLERS, a.a.O., S. 334). Im Wissen um diese Situation hat der Beschuldigte dieses Vertrauen schamlos ausgenutzt, um sich einen persönlichen Vorteil zu verschaffen.