Die von den Banken auch im Fall des Beschuldigten auf eine formale Vollständigkeitskontrolle beschränkte Überprüfung der Kreditanträge stand damit im Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen. Dass gewisse Angaben in den Kreditanträgen grundsätzlich einer Überprüfung zugänglich gewesen wären, wie der Beschuldigte geltend macht, ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass eine über die Formalien hinausgehende Prüfung von den Banken weder gesetzlich vorgesehen war, noch aufgrund der Vielzahl eingegangener Anträge innert angemessener Frist zumutbar gewesen wäre. Die Nothilfekredite konnten vielmehr nur gewährt werden, indem den Kreditnehmern ein besonderes Vertrauen entgegengebracht wurde.