Die im Zusammenhang mit der Arglistprüfung dargelegte gesamtgesellschaftliche Notsituation, der die COVID-19-Kreditvergabe letztlich entsprang, wirkt sich auch auf die Beurteilung der Opfermitverantwortung aus. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.1.1.3.1), erforderten die Verhältnisse eine schnelle und unbürokratische Kreditvergabe, wie sie auch in den vorerwähnten gesetzlichen Grundlagen der COVID-19-SBüV verankert ist. Die von den Banken auch im Fall des Beschuldigten auf eine formale Vollständigkeitskontrolle beschränkte Überprüfung der Kreditanträge stand damit im Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen.