Daneben ist die Täuschung des Beschuldigten nicht zuletzt auch deshalb arglistig, weil er sich dazu besonderer Machenschaften in Form von unwahren Urkunden bedient hat (vgl. dazu Ziffer 3.4). In derartigen Fällen ist nach der Rechtsprechung Arglist grundsätzlich gegeben, es sei denn, der Mangel sei ganz offensichtlich erkennbar, was auf den vorliegenden Fall angesichts der dargelegten Modalitäten der Notkreditvergabe nicht zutrifft (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; MRAZ, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 10 zu Art. 146 StGB; MICHELI, in: Corona-Kredite für KMU, Umsetzung des Massnahmenpakets und Kommentierung des Covid- 19-Solidarbürgschaftsgesetzes, 2021, N. 61 zu Art. 25).