nehmen und die Kredite im Vertrauen auf deren Verwendung zum deklarierten Zweck vergeben mussten. Entsprechendes gilt auch in Bezug auf die deklarierten Umsatzzahlen, die pandemiebedingte wirtschaftliche Beeinträchtigung sowie die Angabe, ob bereits ein COVID-19-Kredit beantragt worden ist. Eine Überprüfung dieser Angaben war weder gesetzlich verlangt, noch angesichts der Fülle der zu erwartenden und teilweise eingegangenen Anträge sowie der verfügbaren Zeit zur Auszahlung der Gelder zumutbar. Insofern fehlt es demnach auch an der Zumutbarkeit entsprechender Nachforschungen, weshalb Arglist zu bejahen ist.