Konkrete Anhaltspunkte, aufgrund derer die Banken Anlass dazu gehabt hätten, an den Absichten des Beschuldigten zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Einerseits deshalb, weil der Beschuldigte die Korrektheit seiner Angaben unter Hinweis auf die Straffolgen und damit im Wissen um die Konsequenzen seines Fehlverhaltens bekräftigt hat. Andererseits lassen sich auch aus der prekären finanziellen Situation des Unternehmens und der daraus folgenden, nicht vorhandenen Erfüllungsfähigkeit keine entsprechenden Schlüsse ableiten, zumal aufgrund der Modalitäten der COVID-19-Kreditvergabe eine Überprüfung der Kreditnehmer von den Banken gerade nicht verlangt werden konnte.