Der Beschuldigte intendierte bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung, die Kredite nicht seiner Zusicherung entsprechend für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der F. GmbH, sondern für private Zwecke zu verwenden (vgl. Ziff. 2.4.1.2.3 hiervor). Die Täuschung über den Verwendungszweck betrifft eine innere Tatsache und war für die Banken bereits ihrem Wesen zufolge nicht direkt überprüfbar (vgl. BGE 118 IV 359 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2014 vom 17. November 2015 E. 4.5). Konkrete Anhaltspunkte, aufgrund derer die Banken Anlass dazu gehabt hätten, an den Absichten des Beschuldigten zu zweifeln, sind nicht ersichtlich.