würden. Andernfalls liesse sich bei vernünftiger Betrachtung nicht erklären, weshalb der Beschuldigte bei einer zweiten Bank kurz nach Auszahlung des ersten Kredits ein Konto eröffnete, um mit einer überhöhten Umsatzangabe einen zweiten Kredit zu beantragen. Dass der Beschuldigte darüber hinaus auch die einschlägigen Verordnungsbestimmungen gekannt haben müsste, aus denen ebenfalls eindeutig hervorgeht, dass Bankkredite bis Fr.500'000.00 formlos gewährt werden, ist bei dieser Ausgangslage nicht erforderlich (vgl. Art. 3 der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus [COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung], Covid-19-SBüV, SR. 951.261).