Wie die Vorinstanz zunächst zutreffend ausgeführt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.1.1.3.1), war für den Beschuldigten aufgrund der speziellen Umstände im Zusammenhang mit der Gewährung der COVID- 19-Kredite vorhersehbar, dass seine Angaben auf dem Kreditantrag keiner näheren Überprüfung unterzogen würden. Darauf lässt einerseits die Tatsache schliessen, dass der Beschuldigte den ersten Kreditantrag am 26. März 2020 und damit exakt am Tag des Inkrafttretens der entsprechenden Verordnung, somit am frühest möglichen Termin gestellt hat.