2.4.2.2. 2.4.2.2.1. Der Beschuldigte hat die G.-Bank sowie die H.-Bank mit wahrheitswidrigen Angaben in den Kreditanträgen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines COVID-19-Kredits, insbesondere über den Verwendungszweck sowie seinen Rückzahlungswillen, getäuscht (siehe dazu oben). Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.1.1.3.1) ist diese Täuschung auch für das Obergericht im Ergebnis als arglistig zu qualifizieren.