146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Soweit indes die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus jenen ergibt, dass der andere zur Erfüllung klarerweise nicht fähig ist, scheidet Arglist aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2008 vom 26. November 2008 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 118 IV 359 E. 2).