Gleiches gilt mit Bezug auf die abgegebene Zusicherung, bisher noch keinen COVID-19- Kredit erhalten zu haben, zumal der Beschuldigte vier Tage vor der erneuten Antragsstellung den Kredit von der G.-Bank ausbezahlt erhalten hatte (vgl. UA act. 3-41; 4-55). In Bezug auf die pandemiebedingte wirtschaftliche Beeinträchtigung des Unternehmens, den Verwendungszweck des Darlehens sowie den Rückzahlungswillen kann im Wesentlichen auf die vorstehenden Ausführungen zum G.-Bankkredit verwiesen werden, wobei unbestritten ist, dass der Beschuldigte den zweiten Kredit für sich behalten wollte (UA act. 4-65/3; Berufungsbegründung