Es ist unbestritten bzw. gestützt auf die edierten Kontoauszüge erstellt, dass die F. GmbH nicht annähernd einen Umsatz in dieser Grössenordnung erwirtschaftet hat und diese Angabe somit nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach, was dem Beschuldigten auch bewusst war (vgl. Berufungsbegründung Rz. 5 und 7; UA act. 4-33; 4-55). Gleiches gilt mit Bezug auf die abgegebene Zusicherung, bisher noch keinen COVID-19- Kredit erhalten zu haben, zumal der Beschuldigte vier Tage vor der erneuten Antragsstellung den Kredit von der G.-Bank ausbezahlt erhalten hatte (vgl. UA act.