Vor diesem Hintergrund muss als erstellt gelten, dass im Zeitpunkt der Antragsstellung eine erhebliche Umsatzeinbusse weder eingetreten, noch absehbar war. Entsprechend hat der Beschuldigte auch hinsichtlich der pandemiebedingten Beeinträchtigung seines Unternehmens unwahre Angaben gemacht und dadurch die Gewährung eines Kredits erwirkt.