begründen. Gleichzeitig verfügte die F. GmbH über keine Geschäftsräumlichkeiten und beschäftigte – abgesehen vom Beschuldigten – nur einen fest angestellten Mitarbeiter, die übrigen Arbeitskräfte wurden temporär eingestellt (UA act. 4-12; GA act. 83 f.). Damit waren auch die laufenden Fixkosten des Unternehmens nicht derart hoch, als dass sich auch bei vorsichtiger und vorausschauender Geschäftsführung die Annahme einer erheblichen Umsatzeinbusse gerechtfertigt hätte. Vor diesem Hintergrund muss als erstellt gelten, dass im Zeitpunkt der Antragsstellung eine erhebliche Umsatzeinbusse weder eingetreten, noch absehbar war.