vorinstanzlichen Hauptverhandlung deckt (GA act. 84). Darüber hinaus war die Baubranche in der Pandemie nicht derart von Massnahmen betroffen, als dass sich ein erheblicher Auftragsrückgang geradezu aufgedrängt hätte. Zumindest lässt sich ein solcher nicht bereits mit den vom Beschuldigten ins Feld geführten Abstands- und Hygieneregeln - 10 -