2.4.1.2.4. Gleich verhält es sich hinsichtlich der Zusicherung, dass die F. GmbH pandemiebedingt erheblich in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen eingeschränkt gewesen sei. So lassen sich weder aus den Kontoauszügen der G.-Bank, dem bis zum 31. März 2020 einzigen Geschäftskonto des Unternehmens, noch den Aussagen des Beschuldigten konkrete Anhaltspunkte für nennenswerte, geschweige denn erhebliche Umsatzeinbussen entnehmen. Vielmehr ergibt sich daraus, dass die F. GmbH im ersten Quartal des Jahres 2020 im Vergleich zu den Vorjahrsquartalen leicht, im zweiten Quartal gar deutlich mehr Zahlungseingänge verbuchen konnte (UA act. 5.2-200 ff.), was sich mit den Aussagen des Beschuldigten an der