Die auf dem Kreditantrag abgegebene Zusicherung, den Kredit einzig für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der F. GmbH zu verwenden, ist damit wahrheitswidrig erfolgt, ebenso die mit der Einreichung des Kreditantrags zum Ausdruck gebrachte Erklärung über den Willen zur Rückzahlung des Darlehens, weshalb der Beschuldigte die G.-Bank bzw. deren Mitarbeiter unter Vorspiegelung falscher Tatsachen getäuscht hat. Die Täuschung war zudem kausal für die Kreditgewährung, da Letztere ohne die entsprechende Zusicherung nicht erfolgt wäre.