Zusammenfassend ist gestützt auf das Vorstehende erstellt, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung beabsichtigt hat, den G.-Bankkredit für geschäftsfremde Zwecke zu verwenden, was er nach dessen Auszahlung auch tatsächlich getan hat. Die auf dem Kreditantrag abgegebene Zusicherung, den Kredit einzig für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der F. GmbH zu verwenden, ist damit wahrheitswidrig erfolgt, ebenso die mit der Einreichung des Kreditantrags zum Ausdruck gebrachte Erklärung über den Willen zur Rückzahlung des Darlehens, weshalb der Beschuldigte die G.-Bank bzw. deren Mitarbeiter unter Vorspiegelung falscher Tatsachen getäuscht hat.