haben will, dessen Fortbestand unabhängig von der Pandemie in der Schwebe stand. Dass es sich beim Vorbringen des Beschuldigten um eine unbeachtliche Schutzbehauptung handelt, erschliesst sich nicht zuletzt auch aus der Tatsache, dass er den Grossteil des Geldes am Tag der Auszahlung in Bar bezogen hat, ohne dass er dazu nachweislich eine geschäftsmässig begründete Veranlassung hat nennen können (vgl. UA act. 1-19 ff.). Gestützt darauf ist für das Obergericht einerseits erstellt, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung beabsichtigt hat, das Geld für eigene Zwecke zu verwenden. Andererseits kann ihm angesichts der besagten Umstände auch kein ernsthafter Rückzahlungs-