Gleichzeitig ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte bereits für eine konkrete Nachfolgelösung gesorgt hätte, um die Existenz seines Unternehmens auch nach seiner Ausreise sicherzustellen. Dass eine angeblich geplante Übernahme durch einen Rumänen nicht umsetzbar gewesen sei, weil die Notariate pandemiebedingt geschlossen gewesen seien, ist bereits deshalb unglaubhaft, weil er bereits zur Existenz der besagten Person widersprüchliche Aussagen gemacht hat (vgl. UA act. 4- 11; 4-65/6; GA act. 102). Ausserdem liesse sich auch durch die geschlossenen Notariate nicht erklären, weshalb er die Firma bis zum Konkurs im Juni weitergeführt hat.