Damit war dem Beschuldigten im Zeitpunkt des Kreditantrags bewusst, dass er die Schweiz kurz- bis mittelfristig wird verlassen müssen, auch wenn ihm die Frist zur Ausreise wegen der Pandemie mehrmals – letztmals bis zum 31. Juli 2020 – verlängert worden war (UA act. 2-16 ff.). Gleichzeitig ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte bereits für eine konkrete Nachfolgelösung gesorgt hätte, um die Existenz seines Unternehmens auch nach seiner Ausreise sicherzustellen.