Der Fortbestand des Ein-Mann-Unternehmens des Beschuldigten stand am 26. März 2020 jedoch auch deshalb in der Schwebe, weil ihm infolge Ablaufs seiner Aufenthaltsbewilligung die Ausweisung bevorstand. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 widerrufen und er aus der Schweiz weggewiesen (vgl. MIKA-Akten act. 206 ff.). Diese Verfügung erwuchs am 1. November 2019 beschwerdeweise in Rechtskraft, woraufhin das Migrationsamt den Beschuldigten mit Schreiben vom 13. November 2019 aufforderte, die Schweiz spätestens bis zum 1. Januar 2020 zu verlassen (UA act. 2-15).