5.2-174), geht ausserdem hervor, dass das Unternehmen seit der Übernahme durch den Beschuldigten bis zur Kreditbeantragung im März 2020 jeweils am Ende des Quartals über kaum Liquidität verfügte. So sind im besagten Zeitraum zwar Zahlungseingänge von rund Fr. 1'340'000.00 verzeichnet (ohne Berücksichtigung des COVID-19-Kredits von Fr. 130'000.00), diesen steht jedoch ein Mittelabfluss in beinahe derselben Höhe entgegen, so dass der Kontosaldo vor Kreditgewährung gerade einmal noch Fr. 1.13 betrug. (UA act. 5.2-185 ff.). Daraus ist zu schliessen, dass die finanziellen Verhältnisse der F. GmbH bereits vor Ausbruch der Pandemie angespannt waren.