und 2.4.3; Berufungserklärung S. 2). Gestützt auf den Betreibungsregisterauszug ist jedoch erstellt, dass bereits am 1. Juli 2019 die erste Betreibung durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau gegen die F. GmbH einging und beinahe monatlich weitere Betreibungen, besonders auch über öffentlich-rechtlich begründete Forderungen, hinzukamen (vgl. UA act. 4-26 ff.). Aus den Quartalsabschlüssen der G.- Bank, der bis zum 31. März 2020 einzigen Bankverbindung der F. GmbH (UA act. 5.2-174), geht ausserdem hervor, dass das Unternehmen seit der Übernahme durch den Beschuldigten bis zur Kreditbeantragung im März 2020 jeweils am Ende des Quartals über kaum Liquidität verfügte.