Der Beschuldigte hat die F. GmbH am tt.mm.2019 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer übernommen (UA act. 5.1-1). Wie bereits ausgeführt, wurde über die Geschäfte der F. GmbH keine Buchhaltung erstellt, anhand derer sich die finanzielle Lages des Unternehmens nachvollziehen liesse (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.4.1 -8-