Ob der Beschuldigte die zweckfremde Verwendung des Kredits bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung beabsichtigt hat, ist als innere Tatsache keinem direkten Beweis zugänglich, sondern einzig gestützt auf Indizien ergründbar (vgl. BGE 133 IV 222 E. 5.3). Vorliegend sprechen sowohl die engen zeitlichen Abstände zwischen dem Kreditantrag und dessen Auszahlung und Bezug als auch die finanzielle Situation der F. GmbH (vgl. dazu eingehender Ziff. 5 hernach) und die ausländerrechtliche Situation des Beschuldigten dafür, dass er bereits bei der Antragsstellung beabsichtigt hat, den Kredit nicht für sein Unternehmen, sondern für eigene Zwecke zu verwenden.