166 StGB). Angesichts dieser Tatsache wäre vom Beschuldigten zu erwarten gewesen, dass er, wenn er die Verwendung des Geldes schon nicht belegen, diese immerhin stichhaltig begründen kann, zumal es sich dabei auch für die konkreten Verhältnisse um eine hohe Summe handelte. Stattdessen verstrickt er sich wiederholt in Widersprüchen und dubiosen Ausflüchten. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschuldigte das Geld für private Zwecke verwendet hat, wie er es mit Bezug auf den H.-Bankkredit bereits zugegeben und auch für den G.-Bankkredit zeitweise selbst ausgesagt hat (vgl. UA act. 4-35; 4-65/3; Berufungsbegründung Rz. 5).