Es bestehen keine Quittungen oder Rechnungen, welche die Verwendung des Geldes belegen könnten. Auch eine Buchhaltung über die Geschäfte der F. GmbH wurde anerkanntermassen nicht geführt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.4; Berufungserklärung S. 2). Durch den Barbezug hat der Beschuldigte die Rückverfolgbarkeit des Geldflusses somit unterbrochen, ohne anderweitig die Verwendung des Geldes zu dokumentieren, obwohl er bereits gesetzlich dazu verpflichtet wäre (vgl. Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 OR, Art. 166 StGB).