6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 8.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juli 2020 E. 1.3). 2.4.1.2.3. Es ist unbestritten bzw. bereits aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschuldigte die obgenannten Zusicherungen im Kreditantrag vom 26. März 2020 abgegeben und mit seiner Unterschrift bestätigt hat (UA act. 1-14; Ziff. 2.4.1.1 hiervor). Für das Obergericht besteht ferner kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung beabsichtigt hat, den Kredit vorwiegend für private Bedürfnisse und Schulden und damit zweckwidrig zu verwenden.