2.4.1.2. 2.4.1.2.1. In Bezug auf den G.-Bankkredit wird dem Beschuldigten insofern eine Täuschung vorgeworfen, als dass er auf dem Kreditantrag vom 26. März 2020 wahrheitswidrig bestätigt habe, den Kredit einzig für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der F. GmbH zu verwenden und dass er durch die Pandemie in seinem Umsatz erheblich wirtschaftlich eingeschränkt sei. -6-