5.1-1; 4-45; Verfügung des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 9. September 2020). Im Anschluss daran verlangten beide Banken von der Privatklägerin die Honorierung der Solidarbürgschaft, woraufhin die Privatklägerin der G.-Bank den Betrag von Fr. 129'993.51 resp. der H.-Bank Fr. 299'997.00 bezahlt hat (UA act. 1- 41/1 ff.). 2.4. 2.4.1. 2.4.1.1. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände.