2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der F. GmbH am 26. März 2020 bei der G.-Bank sowie am 31. März 2020 bei der H.-Bank mit dem entsprechenden Formular je einen COVID-19-Kredit beantragt und daraufhin von der G.-Bank den Betrag von Fr. 130'000.00 und von der H.-Bank von Fr. 300'000.00 auf die jeweiligen Konti der F. GmbH ausbezahlt erhalten hat (UA act. 1-76 ff.;1-19 ff.; 3-41; 5.2-27). Über die F. GmbH ist mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Zofingen vom tt.mm.2020 der Konkurs eröffnet und am tt.mm.2020 mangels Aktiven eingestellt worden (UA act. 5.1-1; 4-45;