Der Beschuldigte beantragt, er sei vom Vorwurf des Betruges freizusprechen. Er wendet gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch ein, dass eine zweckfremde Verwendung des Kredits nicht erstellt sei. Ausserdem habe er in Bezug auf den Kredit der G.-Bank weder über den Verwendungszweck des Darlehens noch über die pandemiebedingte wirtschaftliche Beeinträchtigung seines Unternehmens getäuscht und damit ohne Vorsatz und Bereicherungsabsicht gehandelt. In Bezug auf die H.-Bank liege zudem eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung vor, zumal sie die Überprüfung der Umsatzangaben leichtsinnig unterlassen habe (vgl. Berufungsbegründung Rz. 5 ff.).