1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich – mit Ausnahme des Tatvorwurfs der Unterlassung der Buchführung – gegen sämtliche erstinstanzlich erfolgten Schuldsprüche und damit zusammenhängend auch gegen das Strafmass, den Widerruf der Vorstrafe, die Anordnung der Landesverweisung, die Einziehung des beschlagnahmten Bargeldes sowie die Gutheissung der Zivilforderung. Nicht angefochten ist hingegen die Einziehung und Vernichtung der gefälschten Rolex sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers. In diesen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil – unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).