3.3. Die Privatklägerin hielt mit Eingabe vom 19. Mai 2022 an den erstinstanzlich gestellten Anträgen auf Schadenersatz und Entrichtung einer Parteientschädigung fest, verzichtete indessen auf eine Teilnahme am Berufungsverfahren als Partei. 3.4. Mit vorgängiger Berufungsbegründung vom 10. August 2022 hielt der Beschuldigte an den mit Berufungserklärung gestellten Anträgen vollumfänglich fest. 3.5. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 5. September 2022 beantragte die kantonale Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung.