Auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe sowie die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten, die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen und dem Beschuldigten die beschlagnahmten Fr. 834.20 herauszugeben. Schliesslich seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten eine angemessene Überhaftentschädigung auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschuldigte die Einholung einer Bestätigung bei der Kantonspolizei Aarau (Fachstelle IVM) über den Bestand und Umfang seiner Informantentätigkeit.