3.2. Mit Berufungserklärung vom 3. Mai 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei einzig wegen Unterlassung der Buchführung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.00 zu verurteilen, in den übrigen Anklagepunkten jedoch von Schuld und Strafe freizusprechen und aus der Haft zu entlassen. Zudem seien ihm die ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug auf die auszufällende Strafe anzurechnen. Auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe sowie die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten, die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen und dem Beschuldigten die beschlagnahmten Fr. 834.20 herauszugeben.