Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.90 (ST.2021.121; ST.2020.114) Urteil vom 22. November 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin Albert Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1988, von Kosovo, […] z.Zt.: Justizvollzugsanstalt Lenzburg, Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Daniel Hirschi, […] Gegenstand Betrug, Urkundenfälschung, Misswirtschaft usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 16. Juli 2021 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, qualifizierter Geldwäscherei, Unterlassung der Buchführung sowie Misswirtschaft. Sie beantragte, der Beschuldigte sei dafür unter Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren sowie einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 zu verurteilen, wobei ihm die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug anzurechnen seien. Gegen den Beschuldigten sei ausserdem für die Dauer von 15 Jahren eine obligatorische Landesverweisung mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) auszusprechen. Schliesslich seien das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 834.20 sowie eine gefälschte Rolex für die Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden bzw. zu vernichten. 1.2. Mit Eingabe vom 2. August 2021 beantragte die C. als Privatklägerin, der Beschuldigte sei zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 299'997.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 16. Oktober 2020 sowie Fr. 129'993.51 zzgl. Zins von 5 % seit dem 12. November 2020 sowie einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'622.93 (zzgl. Mehrwertsteuer) zu verpflichten. 2. 2.1. Am 1. Dezember 2021 fand vor dem Bezirksgericht Aarau die erstinstanzliche Hauptverhandlung mit Befragung des Beschuldigten statt. 2.2. Das Bezirksgericht Aarau sprach den Beschuldigten gleichentags des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Geldwäscherei, der Unterlassung der Buchführung sowie der Misswirtschaft schuldig und bestrafte ihn dafür unter Widerruf der bedingt gewährten Vorstrafe von 26 Monaten mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungshaft von 143 Tagen sowie des vorzeitigen Strafvollzuges im Umfang von 350 Tagen. Es verwies den Beschuldigten gestützt auf Art. 66abis StGB für die Dauer von sieben Jahren und unter Ausschreibung im SIS des Landes und sprach der Privatklägerin die beantragte Zivilforderung zu. Schliesslich ordnete es die Verwendung des beschlagnahmten Bargeldes resp. die Vernichtung der gefälschten Rolex im Sinne der Anklage an. -3- 3. 3.1. Gegen das ihm am 9. Dezember 2021 im Dispositiv eröffnete Urteil liess der Beschuldigte gleichentags die Berufung anmelden. Das begründete Urteil wurde ihm am 13. April 2022 zugestellt. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 3. Mai 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei einzig wegen Unterlassung der Buchführung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.00 zu verurteilen, in den übrigen Anklagepunkten jedoch von Schuld und Strafe freizusprechen und aus der Haft zu entlassen. Zudem seien ihm die ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug auf die auszufällende Strafe anzurechnen. Auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe sowie die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten, die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen und dem Beschuldigten die beschlagnahmten Fr. 834.20 herauszugeben. Schliesslich seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten eine angemessene Überhaftentschädigung auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschuldigte die Einholung einer Bestätigung bei der Kantonspolizei Aarau (Fachstelle IVM) über den Bestand und Umfang seiner Informantentätigkeit. 3.3. Die Privatklägerin hielt mit Eingabe vom 19. Mai 2022 an den erstinstanzlich gestellten Anträgen auf Schadenersatz und Entrichtung einer Parteientschädigung fest, verzichtete indessen auf eine Teilnahme am Berufungsverfahren als Partei. 3.4. Mit vorgängiger Berufungsbegründung vom 10. August 2022 hielt der Beschuldigte an den mit Berufungserklärung gestellten Anträgen vollumfänglich fest. 3.5. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 5. September 2022 beantragte die kantonale Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 3.6. Mit Vorladung und Verfügung vom 12. Oktober 2022 wurde die Kantonspolizei Aargau (Fachstelle IVM) um Einreichung des vom Beschuldigten beantragten Amtsberichts ersucht, welcher dem Obergericht am 25. Oktober 2022 zugestellt wurde. -4- 3.7. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten fand am 22. November 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich – mit Ausnahme des Tatvorwurfs der Unterlassung der Buchführung – gegen sämtliche erstinstanzlich erfolgten Schuldsprüche und damit zusammenhängend auch gegen das Strafmass, den Widerruf der Vorstrafe, die Anordnung der Landesverweisung, die Einziehung des beschlagnahmten Bargeldes sowie die Gutheissung der Zivilforderung. Nicht angefochten ist hingegen die Einziehung und Vernichtung der gefälschten Rolex sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers. In diesen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil – unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Mehrfacher Betrug 2.1. Die Vorinstanz erachtete den in Ziffer I.1.1 zur Anklage erhobenen Sachverhalt im Wesentlichen gestützt auf die edierten Bankunterlagen sowie die Aussagen des Beschuldigten als erstellt und sprach ihn gestützt darauf des mehrfachen Betruges schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3 ff.). Der Beschuldigte beantragt, er sei vom Vorwurf des Betruges freizusprechen. Er wendet gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch ein, dass eine zweckfremde Verwendung des Kredits nicht erstellt sei. Ausserdem habe er in Bezug auf den Kredit der G.-Bank weder über den Verwendungszweck des Darlehens noch über die pandemiebedingte wirtschaftliche Beeinträchtigung seines Unternehmens getäuscht und damit ohne Vorsatz und Bereicherungsabsicht gehandelt. In Bezug auf die H.-Bank liege zudem eine die Arglist ausschliessende Opfermit- verantwortung vor, zumal sie die Überprüfung der Umsatzangaben leicht- sinnig unterlassen habe (vgl. Berufungsbegründung Rz. 5 ff.). 2.2. Des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. -5- 2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der F. GmbH am 26. März 2020 bei der G.-Bank sowie am 31. März 2020 bei der H.-Bank mit dem entsprechenden Formular je einen COVID-19-Kredit beantragt und daraufhin von der G.-Bank den Betrag von Fr. 130'000.00 und von der H.-Bank von Fr. 300'000.00 auf die jeweiligen Konti der F. GmbH ausbezahlt erhalten hat (UA act. 1-76 ff.;1-19 ff.; 3-41; 5.2-27). Über die F. GmbH ist mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Zofingen vom tt.mm.2020 der Konkurs eröffnet und am tt.mm.2020 mangels Aktiven eingestellt worden (UA act. 5.1-1; 4-45; Verfügung des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 9. September 2020). Im Anschluss daran verlangten beide Banken von der Privatklägerin die Honorierung der Solidarbürgschaft, woraufhin die Privatklägerin der G.-Bank den Betrag von Fr. 129'993.51 resp. der H.-Bank Fr. 299'997.00 bezahlt hat (UA act. 1- 41/1 ff.). 2.4. 2.4.1. 2.4.1.1. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Die Täuschung muss der Vermögensdisposition vorangehen und für diese kausal sein. Beim Darlehensbetrug liegt eine strafrechtlich relevante Täuschung des Kreditgebers nur vor, wenn der Schuldner schon beim Vertragsabschluss falsche Angaben zur Verwendung des Darlehens macht, um den Kredit überhaupt zu erhalten oder keinen Willen zur Rückzahlung hat bzw. voraussieht, dass er dazu nicht fähig sein wird und dies verschweigt. Ausser Betracht fällt der Tatbestand des Betruges, wenn der Schuldner erst später zahlungsunfähig wird oder nicht mehr rückzahlungswillig ist, bzw. wenn er sich nachträglich entschliesst, das Darlehen anders zu verwenden, als im Vertrag vorgesehen (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2014 vom 17. November 2015 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 2.4.1.2. 2.4.1.2.1. In Bezug auf den G.-Bankkredit wird dem Beschuldigten insofern eine Täuschung vorgeworfen, als dass er auf dem Kreditantrag vom 26. März 2020 wahrheitswidrig bestätigt habe, den Kredit einzig für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der F. GmbH zu verwenden und dass er durch die Pandemie in seinem Umsatz erheblich wirtschaftlich eingeschränkt sei. -6- 2.4.1.2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2). Als Beweislastregel bedeutet der vorgenannte Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen bzw. er habe bestimmte Entlastungsbeweise nicht beigebracht (BGE 127 I 38 E. 2a). Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung kann der Richter jedoch aus der Weigerung des Beschuldigten, nähere Angaben zum Sachverhalt zu machen, seine Schlüsse ziehen, sofern eine Erklärung des Beschuldigten angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden durfte und dieser sich nicht zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 8.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juli 2020 E. 1.3). 2.4.1.2.3. Es ist unbestritten bzw. bereits aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschuldigte die obgenannten Zusicherungen im Kreditantrag vom 26. März 2020 abgegeben und mit seiner Unterschrift bestätigt hat (UA act. 1-14; Ziff. 2.4.1.1 hiervor). Für das Obergericht besteht ferner kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung beabsichtigt hat, den Kredit vorwiegend für private Bedürfnisse und Schulden und damit zweckwidrig zu verwenden. Aus den edierten Kontoauszügen der G.-Bank ist ersichtlich, dass der Beschuldigte den von der G.-Bank auf das Geschäftskonto der F. GmbH überwiesenen Betrag von Fr. 130'000.00 in mehreren Tranchen, davon Fr. 80'000.00 bereits am Tag der Auszahlung, in bar abgehoben hat (UA act. 1-19 ff.). Unbestritten ist ferner, dass die Gelder nicht mehr vorhanden -7- sind (Berufungsbegründung Rz. 5). Zum konkreten Verwendungszweck des Geldes befragt, hat der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens wiederholt widersprüchliche Angaben gemacht: Während er anlässlich der Hafteröffnung noch ausführte, er habe Fr. 80'000.00 einem gewissen Rumänen namens J. gegeben und Fr. 50'000.00 für private Zwecke bzw. private Schulden verwendet (UA act. 3-7), gab er an der Schluss- einvernahme vom 30. Juni 2021 zu Protokoll, dass es keinen Rumänen namens J. gebe und er den gesamten Kredit für die Firma verwendet habe (UA act. 4-65/13). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte er schliesslich aus, mit Fr. 80'000.00 Firmenschulden bezahlt zu haben und im Übrigen nicht mehr zu wissen, was mit den restlichen Fr. 50'000.00 passiert sei (GA act. 92 ff.). Es bestehen keine Quittungen oder Rechnungen, welche die Verwendung des Geldes belegen könnten. Auch eine Buchhaltung über die Geschäfte der F. GmbH wurde anerkanntermassen nicht geführt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.4; Berufungserklärung S. 2). Durch den Barbezug hat der Beschuldigte die Rückverfolgbarkeit des Geldflusses somit unterbrochen, ohne anderweitig die Verwendung des Geldes zu dokumentieren, obwohl er bereits gesetzlich dazu verpflichtet wäre (vgl. Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 OR, Art. 166 StGB). Angesichts dieser Tatsache wäre vom Beschuldigten zu erwarten gewesen, dass er, wenn er die Verwendung des Geldes schon nicht belegen, diese immerhin stichhaltig begründen kann, zumal es sich dabei auch für die konkreten Verhältnisse um eine hohe Summe handelte. Stattdessen verstrickt er sich wiederholt in Widersprüchen und dubiosen Ausflüchten. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschuldigte das Geld für private Zwecke verwendet hat, wie er es mit Bezug auf den H.-Bankkredit bereits zugegeben und auch für den G.-Bankkredit zeitweise selbst ausgesagt hat (vgl. UA act. 4-35; 4-65/3; Berufungsbegründung Rz. 5). Ob der Beschuldigte die zweckfremde Verwendung des Kredits bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung beabsichtigt hat, ist als innere Tatsache keinem direkten Beweis zugänglich, sondern einzig gestützt auf Indizien ergründbar (vgl. BGE 133 IV 222 E. 5.3). Vorliegend sprechen sowohl die engen zeitlichen Abstände zwischen dem Kreditantrag und dessen Auszahlung und Bezug als auch die finanzielle Situation der F. GmbH (vgl. dazu eingehender Ziff. 5 hernach) und die ausländerrechtliche Situation des Beschuldigten dafür, dass er bereits bei der Antragsstellung beabsichtigt hat, den Kredit nicht für sein Unternehmen, sondern für eigene Zwecke zu verwenden. Der Beschuldigte hat die F. GmbH am tt.mm.2019 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer übernommen (UA act. 5.1-1). Wie bereits ausgeführt, wurde über die Geschäfte der F. GmbH keine Buchhaltung erstellt, anhand derer sich die finanzielle Lages des Unternehmens nachvollziehen liesse (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.4.1 -8- und 2.4.3; Berufungserklärung S. 2). Gestützt auf den Betreibungs- registerauszug ist jedoch erstellt, dass bereits am 1. Juli 2019 die erste Betreibung durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau gegen die F. GmbH einging und beinahe monatlich weitere Betreibungen, besonders auch über öffentlich-rechtlich begründete Forderungen, hinzukamen (vgl. UA act. 4-26 ff.). Aus den Quartalsabschlüssen der G.- Bank, der bis zum 31. März 2020 einzigen Bankverbindung der F. GmbH (UA act. 5.2-174), geht ausserdem hervor, dass das Unternehmen seit der Übernahme durch den Beschuldigten bis zur Kreditbeantragung im März 2020 jeweils am Ende des Quartals über kaum Liquidität verfügte. So sind im besagten Zeitraum zwar Zahlungseingänge von rund Fr. 1'340'000.00 verzeichnet (ohne Berücksichtigung des COVID-19-Kredits von Fr. 130'000.00), diesen steht jedoch ein Mittelabfluss in beinahe derselben Höhe entgegen, so dass der Kontosaldo vor Kreditgewährung gerade einmal noch Fr. 1.13 betrug. (UA act. 5.2-185 ff.). Daraus ist zu schliessen, dass die finanziellen Verhältnisse der F. GmbH bereits vor Ausbruch der Pandemie angespannt waren. Der Fortbestand des Ein-Mann-Unternehmens des Beschuldigten stand am 26. März 2020 jedoch auch deshalb in der Schwebe, weil ihm infolge Ablaufs seiner Aufenthaltsbewilligung die Ausweisung bevorstand. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 widerrufen und er aus der Schweiz weggewiesen (vgl. MIKA-Akten act. 206 ff.). Diese Verfügung erwuchs am 1. November 2019 beschwerdeweise in Rechtskraft, woraufhin das Migrationsamt den Beschuldigten mit Schreiben vom 13. November 2019 aufforderte, die Schweiz spätestens bis zum 1. Januar 2020 zu verlassen (UA act. 2-15). Damit war dem Beschuldigten im Zeitpunkt des Kreditantrags bewusst, dass er die Schweiz kurz- bis mittelfristig wird verlassen müssen, auch wenn ihm die Frist zur Ausreise wegen der Pandemie mehrmals – letztmals bis zum 31. Juli 2020 – verlängert worden war (UA act. 2-16 ff.). Gleichzeitig ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte bereits für eine konkrete Nachfolgelösung gesorgt hätte, um die Existenz seines Unternehmens auch nach seiner Ausreise sicherzustellen. Dass eine angeblich geplante Übernahme durch einen Rumänen nicht umsetzbar gewesen sei, weil die Notariate pandemiebedingt geschlossen gewesen seien, ist bereits deshalb unglaubhaft, weil er bereits zur Existenz der besagten Person widersprüchliche Aussagen gemacht hat (vgl. UA act. 4- 11; 4-65/6; GA act. 102). Ausserdem liesse sich auch durch die geschlossenen Notariate nicht erklären, weshalb er die Firma bis zum Konkurs im Juni weitergeführt hat. Angesichts der sowohl in finanzieller als auch personeller Hinsicht aussichtslos erscheinenden Lage, in der sich die F. GmbH zu Beginn des Jahres 2020 befand, erscheint es lebensfremd, dass der Beschuldigte ernsthaft einen Kredit zur Fortführung eines Unternehmens beantragt -9- haben will, dessen Fortbestand unabhängig von der Pandemie in der Schwebe stand. Dass es sich beim Vorbringen des Beschuldigten um eine unbeachtliche Schutzbehauptung handelt, erschliesst sich nicht zuletzt auch aus der Tatsache, dass er den Grossteil des Geldes am Tag der Auszahlung in Bar bezogen hat, ohne dass er dazu nachweislich eine geschäftsmässig begründete Veranlassung hat nennen können (vgl. UA act. 1-19 ff.). Gestützt darauf ist für das Obergericht einerseits erstellt, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung beabsichtigt hat, das Geld für eigene Zwecke zu verwenden. Andererseits kann ihm angesichts der besagten Umstände auch kein ernsthafter Rückzahlungs- wille attestiert werden, zumal der Beschuldigte angesichts der angespannten finanziellen Lage seines Unternehmens sowie der latent drohenden Ausweisung aus der Schweiz dermassen wenig Gewähr für eine Rückzahlung des Darlehens bot, dass es ihm offensichtlich bereits an der Rückzahlungsfähigkeit fehlte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2008 vom 26. November 2008 E. 3.4). Zusammenfassend ist gestützt auf das Vorstehende erstellt, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung beabsichtigt hat, den G.-Bankkredit für geschäftsfremde Zwecke zu verwenden, was er nach dessen Auszahlung auch tatsächlich getan hat. Die auf dem Kreditantrag abgegebene Zusicherung, den Kredit einzig für die laufenden Liquiditäts- bedürfnisse der F. GmbH zu verwenden, ist damit wahrheitswidrig erfolgt, ebenso die mit der Einreichung des Kreditantrags zum Ausdruck gebrachte Erklärung über den Willen zur Rückzahlung des Darlehens, weshalb der Beschuldigte die G.-Bank bzw. deren Mitarbeiter unter Vorspiegelung falscher Tatsachen getäuscht hat. Die Täuschung war zudem kausal für die Kreditgewährung, da Letztere ohne die entsprechende Zusicherung nicht erfolgt wäre. 2.4.1.2.4. Gleich verhält es sich hinsichtlich der Zusicherung, dass die F. GmbH pandemiebedingt erheblich in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen eingeschränkt gewesen sei. So lassen sich weder aus den Kontoauszügen der G.-Bank, dem bis zum 31. März 2020 einzigen Geschäftskonto des Unternehmens, noch den Aussagen des Beschuldigten konkrete Anhalts- punkte für nennenswerte, geschweige denn erhebliche Umsatzeinbussen entnehmen. Vielmehr ergibt sich daraus, dass die F. GmbH im ersten Quartal des Jahres 2020 im Vergleich zu den Vorjahrsquartalen leicht, im zweiten Quartal gar deutlich mehr Zahlungseingänge verbuchen konnte (UA act. 5.2-200 ff.), was sich mit den Aussagen des Beschuldigten an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung deckt (GA act. 84). Darüber hinaus war die Baubranche in der Pandemie nicht derart von Massnahmen betroffen, als dass sich ein erheblicher Auftragsrückgang geradezu aufgedrängt hätte. Zumindest lässt sich ein solcher nicht bereits mit den vom Beschuldigten ins Feld geführten Abstands- und Hygieneregeln - 10 - begründen. Gleichzeitig verfügte die F. GmbH über keine Geschäfts- räumlichkeiten und beschäftigte – abgesehen vom Beschuldigten – nur einen fest angestellten Mitarbeiter, die übrigen Arbeitskräfte wurden temporär eingestellt (UA act. 4-12; GA act. 83 f.). Damit waren auch die laufenden Fixkosten des Unternehmens nicht derart hoch, als dass sich auch bei vorsichtiger und vorausschauender Geschäftsführung die Annahme einer erheblichen Umsatzeinbusse gerechtfertigt hätte. Vor diesem Hintergrund muss als erstellt gelten, dass im Zeitpunkt der Antragsstellung eine erhebliche Umsatzeinbusse weder eingetreten, noch absehbar war. Entsprechend hat der Beschuldigte auch hinsichtlich der pandemiebedingten Beeinträchtigung seines Unternehmens unwahre Angaben gemacht und dadurch die Gewährung eines Kredits erwirkt. 2.4.1.3. In Bezug auf den H.-Bankkredit hat der Beschuldigte auf dem Kreditantrag einen Umsatzerlös von Fr. 3'254'767.00 deklariert (UA act. 1-15). Es ist unbestritten bzw. gestützt auf die edierten Kontoauszüge erstellt, dass die F. GmbH nicht annähernd einen Umsatz in dieser Grössenordnung erwirtschaftet hat und diese Angabe somit nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach, was dem Beschuldigten auch bewusst war (vgl. Berufungsbegründung Rz. 5 und 7; UA act. 4-33; 4-55). Gleiches gilt mit Bezug auf die abgegebene Zusicherung, bisher noch keinen COVID-19- Kredit erhalten zu haben, zumal der Beschuldigte vier Tage vor der erneuten Antragsstellung den Kredit von der G.-Bank ausbezahlt erhalten hatte (vgl. UA act. 3-41; 4-55). In Bezug auf die pandemiebedingte wirtschaftliche Beeinträchtigung des Unternehmens, den Verwendungs- zweck des Darlehens sowie den Rückzahlungswillen kann im Wesentlichen auf die vorstehenden Ausführungen zum G.-Bankkredit verwiesen werden, wobei unbestritten ist, dass der Beschuldigte den zweiten Kredit für sich behalten wollte (UA act. 4-65/3; Berufungsbegründung Rz. 5). Damit hat der Beschuldigte auch die H.-Bank durch wahrheitswidrige Angaben auf dem Kreditantrag getäuscht, und dadurch die Kreditgewährung erwirkt. 2.4.2. 2.4.2.1. Der Betrugstatbestand erfordert eine arglistige Täuschung: Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter qualifiziert, mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Arglist unter anderem vor, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen Falschangaben ist das Arglistkriterium erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass der Getäuschte aufgrund eines besonderen - 11 - Vertrauensverhältnisses von einer Überprüfung absehen wird (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Beim Kreditbetrug täuscht der Borger beim Abschluss des Darlehens- vertrages über seine Rückzahlungsfähigkeit bzw. seinen Rückzahlungs- willen. Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungs- willens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Soweit indes die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus jenen ergibt, dass der andere zur Erfüllung klarerweise nicht fähig ist, scheidet Arglist aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2008 vom 26. November 2008 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 118 IV 359 E. 2). 2.4.2.2. 2.4.2.2.1. Der Beschuldigte hat die G.-Bank sowie die H.-Bank mit wahrheitswidrigen Angaben in den Kreditanträgen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines COVID-19-Kredits, insbesondere über den Verwen- dungszweck sowie seinen Rückzahlungswillen, getäuscht (siehe dazu oben). Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.1.1.3.1) ist diese Täuschung auch für das Obergericht im Ergebnis als arglistig zu qualifizieren. Wie die Vorinstanz zunächst zutreffend ausgeführt hat (vgl. vorinstanz- liches Urteil E. 3.1.1.3.1), war für den Beschuldigten aufgrund der speziellen Umstände im Zusammenhang mit der Gewährung der COVID- 19-Kredite vorhersehbar, dass seine Angaben auf dem Kreditantrag keiner näheren Überprüfung unterzogen würden. Darauf lässt einerseits die Tatsache schliessen, dass der Beschuldigte den ersten Kreditantrag am 26. März 2020 und damit exakt am Tag des Inkrafttretens der entsprechenden Verordnung, somit am frühest möglichen Termin gestellt hat. Entsprechend hat er auch den im Vorfeld zur Implementierung des Kreditprogramms in den Medien und der Politik geführten Diskurs vernommen, indem insbesondere die nur sehr eingeschränkten Möglich- keiten einer materiellen Prüfung der Kreditanträge durch die Banken thematisiert wurden. Nur so erklärt sich, dass er unter den ersten war, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Andererseits erschliesst sich bereits aus dem Antragsformular selbst, dass eine Überprüfung zumindest bestimmter Angaben nicht erfolgen wird, sofern eine solche überhaupt möglich wäre (vgl. Ziff. 5 des Antragsformulars, wonach die Bank keine Pflicht hat, die vertragskonforme Verwendung [des Kredits] zu überprüfen, UA act. 1-15, vgl. dazu unten). Entsprechend ist davon auszugehen, dass auch der Beschuldigte sowohl beim ersten, besonders jedoch beim zweiten Kredit davon ausgegangen ist, dass seine Angaben nicht näher geprüft - 12 - würden. Andernfalls liesse sich bei vernünftiger Betrachtung nicht erklären, weshalb der Beschuldigte bei einer zweiten Bank kurz nach Auszahlung des ersten Kredits ein Konto eröffnete, um mit einer überhöhten Umsatzangabe einen zweiten Kredit zu beantragen. Dass der Beschuldigte darüber hinaus auch die einschlägigen Verordnungsbestimmungen gekannt haben müsste, aus denen ebenfalls eindeutig hervorgeht, dass Bankkredite bis Fr.500'000.00 formlos gewährt werden, ist bei dieser Ausgangslage nicht erforderlich (vgl. Art. 3 der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus [COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung], Covid-19-SBüV, SR. 951.261). Um gestützt darauf auf Arglist zu schliessen, wäre nach der Rechtsprechung indessen ein besonderes Vertrauensverhältnis erforderlich, welches im vorliegenden Fall – auch wenn es sich zumindest bei der G.-Bank um die Hausbank der F. GmbH handelte – zweifelhaft erscheint (vgl. statt vieler BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 sowie eingehend WOHLERS, Urteilsbesprechung der Urteile des Bezirksgerichts Dietikon GG2000052-M/U vom 27. April 2021 sowie des Obergerichts des Kantons Zürich SB210497-O/U/cwo vom 10. Februar 2022, in: forumpoenale 5/2022, S. 326-336, S. 336; MÄRKLI/GUT, Missbrauch von Krediten nach COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, in: AJP 6/2020, S. 722-738, S. 728). Die Arglistigkeit der Täuschung ergibt sich vorliegend jedoch aus dem Umstand, dass eine Überprüfung der Angaben des Beschuldigten in Bezug auf den zugesicherten Verwendungszweck sowie den Rückzah- lungswillen als innere Tatsachen von vornherein nicht möglich und im Übrigen aufgrund der besagten Umstände nicht zumutbar war. Der Beschuldigte intendierte bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung, die Kredite nicht seiner Zusicherung entsprechend für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der F. GmbH, sondern für private Zwecke zu verwenden (vgl. Ziff. 2.4.1.2.3 hiervor). Die Täuschung über den Verwendungszweck betrifft eine innere Tatsache und war für die Banken bereits ihrem Wesen zufolge nicht direkt überprüfbar (vgl. BGE 118 IV 359 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2014 vom 17. November 2015 E. 4.5). Konkrete Anhaltspunkte, aufgrund derer die Banken Anlass dazu gehabt hätten, an den Absichten des Beschuldigten zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Einerseits deshalb, weil der Beschuldigte die Korrektheit seiner Angaben unter Hinweis auf die Straffolgen und damit im Wissen um die Konsequenzen seines Fehlverhaltens bekräftigt hat. Andererseits lassen sich auch aus der prekären finanziellen Situation des Unternehmens und der daraus folgenden, nicht vorhandenen Erfüllungsfähigkeit keine entsprechenden Schlüsse ableiten, zumal aufgrund der Modalitäten der COVID-19-Kreditvergabe eine Überprüfung der Kreditnehmer von den Banken gerade nicht verlangt werden konnte. Vielmehr war es der gesellschaftlichen Notsituation geschuldet, dass die Banken von den bei Kreditvergaben normalerweise üblichen Sicherheitsmassnahmen Abstand - 13 - nehmen und die Kredite im Vertrauen auf deren Verwendung zum deklarierten Zweck vergeben mussten. Entsprechendes gilt auch in Bezug auf die deklarierten Umsatzzahlen, die pandemiebedingte wirtschaftliche Beeinträchtigung sowie die Angabe, ob bereits ein COVID-19-Kredit beantragt worden ist. Eine Überprüfung dieser Angaben war weder gesetzlich verlangt, noch angesichts der Fülle der zu erwartenden und teilweise eingegangenen Anträge sowie der verfügbaren Zeit zur Auszahlung der Gelder zumutbar. Insofern fehlt es demnach auch an der Zumutbarkeit entsprechender Nachforschungen, weshalb Arglist zu bejahen ist. Daneben ist die Täuschung des Beschuldigten nicht zuletzt auch deshalb arglistig, weil er sich dazu besonderer Machenschaften in Form von unwahren Urkunden bedient hat (vgl. dazu Ziffer 3.4). In derartigen Fällen ist nach der Rechtsprechung Arglist grundsätzlich gegeben, es sei denn, der Mangel sei ganz offensichtlich erkennbar, was auf den vorliegenden Fall angesichts der dargelegten Modalitäten der Notkreditvergabe nicht zutrifft (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; MRAZ, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 10 zu Art. 146 StGB; MICHELI, in: Corona-Kredite für KMU, Umsetzung des Massnahmenpakets und Kommentierung des Covid- 19-Solidarbürgschaftsgesetzes, 2021, N. 61 zu Art. 25). 2.4.2.2.2. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung liegt entgegen den Vorbringen des Beschuldigten weder in Bezug auf die G.-Bank noch auf die H.-Bank vor. Arglist schneidet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Das Mass der erwarteten Aufmerksamkeit und die damit einhergehende Vermeidbarkeit des Irrtums sind individuell und damit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Täuschungsopfers zu bestimmen. Arglist scheidet lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmass- nahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leicht- fertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden. Als Ausgangspunkt gilt in jedem Fall, dass beim Abschluss eines Vertrages beim Partner ein Minimum an Redlichkeit vorausgesetzt werden kann und diesem nicht grundsätzlich mit Misstrauen begegnet werden muss (vgl. BGE 147 IV 73 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). - 14 - Die im Zusammenhang mit der Arglistprüfung dargelegte gesamtgesell- schaftliche Notsituation, der die COVID-19-Kreditvergabe letztlich ent- sprang, wirkt sich auch auf die Beurteilung der Opfermitverantwortung aus. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.1.1.3.1), erforderten die Verhältnisse eine schnelle und unbürokratische Kreditvergabe, wie sie auch in den vorerwähnten gesetzlichen Grundlagen der COVID-19-SBüV verankert ist. Die von den Banken auch im Fall des Beschuldigten auf eine formale Vollständigkeitskontrolle beschränkte Überprüfung der Kreditanträge stand damit im Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen. Dass gewisse Angaben in den Kreditanträgen grundsätzlich einer Überprüfung zugänglich gewesen wären, wie der Beschuldigte geltend macht, ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass eine über die Formalien hinaus- gehende Prüfung von den Banken weder gesetzlich vorgesehen war, noch aufgrund der Vielzahl eingegangener Anträge innert angemessener Frist zumutbar gewesen wäre. Die Nothilfekredite konnten vielmehr nur gewährt werden, indem den Kreditnehmern ein besonderes Vertrauen entgegen- gebracht wurde. Dass die Banken daher die Angaben auf den Kreditformularen inhaltlich nicht überprüften, ist vor diesen Hintergründen nicht als leichtfertige Verletzung zumutbarer Selbstschutzmöglichkeiten zu werten (vgl. WOHLERS, a.a.O., S. 334). Im Wissen um diese Situation hat der Beschuldigte dieses Vertrauen schamlos ausgenutzt, um sich einen persönlichen Vorteil zu verschaffen. Angesichts dieser Umstände lässt die unterlassene Überprüfung der Falschangaben durch die Banken das Verhalten des Beschuldigten keineswegs in den Hintergrund rücken, weshalb von einer die Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung keine Rede sein kann. 2.4.3. Die vom Beschuldigten getätigten Falschangaben hatten zur Folge, dass sowohl die G.-Bank als auch die H.-Bank dem Beschuldigten einen Kredit in der beantragten Höhe ausbezahlten, obwohl der Beschuldigte darauf keinen Anspruch hatte und es ihm überdies am Rückzahlungswillen fehlte. Die Banken irrten mit anderen Worten über die Berechtigung für die Auszahlung eines COVID-19-Kredits sowie über das damit verbundene Ausfallrisiko, welches in der vorliegenden Konstellation wegen des fehlenden Rückzahlungswillens weitaus höher war. Mit der Auszahlung der Darlehenssummen auf das jeweilige Konto der F. GmbH nahmen die Banken eine sie schädigende Vermögensdisposition vor, da das Darlehen angesichts der finanziellen Situation der F. GmbH bei Vertragsschluss uneinbringlich war (vgl. dazu Ziff. 5 hernach), was einer schadensgleichen Vermögensgefährdung im Sinne der Rechtsprechung entspricht (vgl. BGE 102 IV 84 E. 4). Da die Banken in Kenntnis der wahren Sachlage den Kredit nicht gewährt hätten, ist auch der erforderliche Motivations- zusammenhang zwischen dem Irrtum, der Vermögensdisposition und dem eingetretenen Vermögensschaden gegeben. Konkretisierend ist dazu - 15 - auszuführen, dass der Schaden letztlich nicht bei den kreditgebenden Banken, sondern der Privatklägerin eingetreten ist, zumal diese als Bürge für den Ausfall der Banken aufkommen musste und tatsächlich auch aufgekommen ist (UA act. 1-41/4 ff.). Dieser Umstand hindert die Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten indessen nicht, zumal eine vorübergehende Schädigung genügt und ein späterer Ersatz des Schadens – wie vorliegend durch die Privatklägerin – den Betrug nicht ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3). In objektiver Hinsicht sind somit sämtliche Tatbestands- merkmale von Art. 146 StGB erfüllt. 2.5. 2.5.1. Subjektiv muss der Täter im Wissen und mit dem Willen handeln, durch das täuschende Verhalten jemanden mindestens möglicherweise in einen Irrtum zu versetzen und ihn dadurch zu einer Vermögensdisposition zu veranlassen, wodurch er sich oder einen anderen schädigt. Zudem muss er mit der Absicht oder Eventualabsicht handeln, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern (BGE 105 IV 330 E. 2c). 2.5.2. Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.1.1.3.1) gelangt auch das Obergericht zum Schluss, dass der Beschuldigte die besagten Falschangaben vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen tätigte, um sich selbst unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte war sich sämtlicher seiner falschen Zusicherungen, namentlich hinsichtlich der nicht bestehenden pandemiebedingten wirtschaftlichen Einschränkung, dem beabsichtigen Verwendungszweck sowie in Bezug auf den H.-Bankkredit zusätzlich der zu hohen Umsatzangabe und dem bereits bezogenen COVID-19-Kredit bewusst. Hinzukommt, dass ihm die prekäre finanzielle Lage seines Unternehmens und die drohende Ausweisung bewusst waren, weshalb ihm auch kein ernsthafter Rückzahlungswille attestiert werden kann. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner besonderen Intelligenz, zu erkennen, dass die F. GmbH ihre Geschäfte früher oder später würde einstellen müssen und es sich lediglich um eine Frage der Zeit handelte, bis der Konkurs eröffnet würde. Indem der Beschuldigte sich dennoch zweimal einen Kredit ausbezahlen liess, auf den er rechtlich keinen Anspruch hatte, und diesen für private Zwecke verwendete, nahm er zumindest in Kauf, dass die Banken bzw. die Privatklägerin einen Vermögensausfall erleiden würden, weshalb er hinsichtlich sämtlicher objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich gehandelt hat. Indem er das Geld zudem für private Bedürfnisse verwendete und sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zukommen liess, hat er ausserdem seine Bereicherungsabsicht manifestiert. Auch das Erfordernis der Stoffgleichheit ist vorliegend erfüllt, da die beim Beschuldigten eingetretene Bereicherung die Kehrseite des bei der - 16 - Privatklägerin letztlich angefallenen Schadens bildet (vgl. BGE 134 IV 210 E. 5.6). Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.6. Gestützt auf das Vorstehende erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist des mehrfachen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Urkundenfälschung 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Anklageziffer 1.1 der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.2). Der Beschuldigte begründet den mit Berufung beantragten Freispruch einerseits wiederum mit dem Argument, er habe hinsichtlich der zweckentfremdeten Verwendung der Vermögenswerte weder vorsätzlich gehandelt, noch habe er betreffend die pandemiebedingte wirtschaftliche Beeinträchtigung seines Unternehmens eine Falschangabe getätigt. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die einschlägigen Ausführungen zum Betrug verwiesen werden (vgl. Ziffer 2.4.1.2.1 ff. hiervor). Im Übrigen bestreitet er, dass den Kreditanträgen Urkundenqualität oder gar eine erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukomme. Da nur eine qualifizierte schriftliche Lüge strafbar sei, sei der Tatbestand der Falschbeurkundung vorliegend nicht erfüllt (vgl. Berufungsbegründung S. 6 f.). 3.2. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Weiter ist erforderlich, dass der Täter mit Täuschungs-, Schädigungs- oder Vorteilsabsicht handelt. - 17 - 3.3. In tatsächlicher Hinsicht ist unter Verweis auf Ziffer 2.3 erstellt, dass der Beschuldigte am 26. März 2020 resp. am 31. März 2020 der G.-Bank bzw. der H.-Bank je einen Kreditantrag eingereicht und unter Verwendung falscher Angaben bzw. Zusicherungen die Auszahlung eines COVID-19- Kredits erwirkt hat. 3.4. 3.4.1. Als Urkunden gelten gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (BGE 142 IV 119 = Pra 2016 Nr. 101 E. 2.2). Davon erfasst sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Tatsachen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen insbesondere die Entstehung oder Aufhebung eines Rechts oder einer Pflicht bewirken (BGE 113 IV 77 E. 3a). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten kommt dem COVID-19- Kreditantrag Urkundenqualität gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB zu. Aus dem ausgefüllten und unterzeichneten Formular kommt die an die Bank gerichtete Erklärung zum Ausdruck, einen Darlehensvertrag abschliessen zu wollen. Dabei handelt es sich ohne Weiteres um eine menschliche Gedankenäusserung von rechtlicher Relevanz, da durch die Annahme seitens der Bank unmittelbar ein Vertrag zustande kommt. In der Dokumentation der Konditionen dieses Vertrages besteht auch die Beweiseignung sowie Beweisbestimmung des Dokuments, die durch den fettgedruckten Hinweis auf die Straffolgen, dessen Kenntnisnahme der Gesuchsteller ebenfalls bestätigen muss, lediglich verstärkt wird (vgl. MICHELI, a.a.O., N. 55 zu Art. 25). Schliesslich lässt der Kreditantrag auch einen Aussteller, nämlich das gesuchstellende Unternehmen, erkennen, weshalb er sämtliche Merkmale einer Urkunde i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB erfüllt. 3.4.2. Der Beschuldigte hat in den der G.-Bank und der H.-Bank eingereichten Kreditanträgen wahrheitswidrige Angaben über das Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen für einen COVID-19-Kredit getätigt, seine Unterschrift daruntergesetzt und die Anträge den jeweiligen Banken eingereicht. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten ist dem COVID- 19-Kreditantrag erhöhte Glaubwürdigkeit beizumessen, weshalb sein Vorgehen als strafbare Falschbeurkundung zu qualifizieren ist. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung an, wenn dem Schriftstück eine erhöhte - 18 - Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 144 IV 13 E. 2.2.2). Eine objektive Garantie für die Wahrheit kann sich unter anderem aus einer garantenähnlichen Stellung des Ausstellers ergeben bzw. wenn dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1). Wie bereits im Zusammenhang mit dem Betrug ausgeführt, war es den Banken nicht möglich bzw. nicht zumutbar, die in den Kreditanträgen gemachten Angaben materiell zu prüfen, was dem Beschuldigten auch bewusst war (vgl. Ziff. 2.4.2.2 hiervor). Insbesondere in Bezug auf den Verwendungszweck sowie den fehlenden Rückzahlungswillen war eine Überprüfung rein faktisch nicht möglich, weshalb die Gewährung der COVID-19-Kredite von vornherein nur möglich war, wenn sich die Banken auf die Richtigkeit dieser Angabe verlassen durften. In diesem erhöhten Vertrauen, das den gesuchstellenden Unternehmen entgegengebracht wurde, ist auch deren garantenähnliche Stellung zu erblicken, zumal sie es durch ihr eigenes Verhalten unmittelbar in der Hand hatten, die sich verbürgende Privatklägerin und damit den Bund und letztlich die Allgemeinheit zu schädigen. Die erhöhte Glaubwürdigkeit des Kredit- antrages ist sodann deshalb zu bejahen, weil die einseitigen Erklärungen gesetzlich vorgeschrieben (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a-d Covid-19-SbüV; INDERBITZIN, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 23 zu Art. 251 StGB) und die Antragsstellung zwingend mit dem von amtlicher Stelle herausgegebenen Formular vorzunehmen war. Dadurch unterscheidet sich der COVID-19-Kreditantrag auch wesentlich von den vom Beschuldigten ins Feld geführten üblichen Selbstdeklarationen gegenüber Kredit- instituten, die im eigenen Interesse des Erklärenden erfolgen und denen die Rechtsprechung deshalb grundsätzlich keine erhöhte Glaubwürdigkeit beimisst (vgl. dazu BGE 144 IV 13). Indem der Beschuldigte daher in den Kreditanträgen wahrheitswidrige Angaben über den Verwendungszweck sowie das Bestehen einer erheblichen, pandemiebedingten wirtschaftlichen Beeinträchtigung (gegenüber der G.-Bank) resp. zusätzlich über den erzielten Umsatz und die Tatsache, dass er bereits einen COVID-19-Kredit erhalten hatte (gegenüber der H.-Bank) machte und darunter seine Unterschrift setzte, hat er eine unwahre, weil nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Urkunde geschaffen. Da es sich bei den entsprechenden Angaben um rechtlich relevante, weil für die Kreditgewährung unmittelbar ausschlaggebende Tatsachen von erhöhter Glaubwürdigkeit handelte, hat der Beschuldigte eine Falschbeurkundung vorgenommen. - 19 - 3.5. In subjektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte nicht mit einer Überprüfung seiner Angaben gerechnet hat, sofern eine solche überhaupt möglich bzw. zumutbar war (vgl. Ziff. 2.4.2 hiervor). Damit war er sich der erhöhten Glaubwürdigkeit, die dem Kreditantrag beigemessen wurde – zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre – bewusst. Durch die bewusst falschen Angaben (insbesondere auch in Bezug auf den Verwendungszweck des Kredits, vgl. Ziff. 2.4.1.2.3 hiervor) beabsichtigte der Beschuldigte, die Banken über das Erfüllen der Voraussetzungen für die Kreditgewährung hinweg zu täuschen, um dadurch unrechtmässig ein zinsloses Darlehen zu erhalten, das er schliesslich für private Zwecke verwendete. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. 3.6. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4. Geldwäscherei Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf die Anklageziffer 1.2 der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3). Der Beschuldigte ficht den Schuldspruch wegen Geldwäscherei einzig als Konsequenz des von ihm beantragten Freispruchs vom Vorwurf des mehrfachen Betruges sowie der mehrfachen Urkundenfälschung an, indem er das Vortaterfordernis bestreitet (vgl. Berufungsbegründung S. 8). Nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfachen Betruges sowie mehrfacher Urkundenfälschung im Berufungsverfahren zu bestätigten sind (vgl. Ziff. 2 f. hiervor), hat sich der Beschuldigte mehrerer Verbrechen schuldig gemacht (vgl. Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Gleichzeitig ist zu Recht unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte die erhaltenen Kredite in mehreren Tranchen in bar bezogen hat, während sich der dem Besitz des Beschuldigten anschliessende Verbleib des Geldes nicht mehr eruieren lässt (vgl. Berufungsbegründung S. 3; vorinstanzliches Urteil E. 2.4.1 f.). Unter Verweis auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3.1.1.1.1) hat der Beschuldigte durch den Barbezug die Papierspur unterbrochen, obschon ihm als unmittelbarem Vortäter die verbrecherische Herkunft des Geldes bewusst war. Damit hat er zumindest in Kauf genommen, die Auffindung bzw. Einziehung des erbeuteten Deliktsguts zu vereiteln, weshalb er sich der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. - 20 - 5. Misswirtschaft 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf die Anklageziffer I.4 der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.5). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der Misswirtschaft freizusprechen. Allein die betreibungsrechtliche Situation des Unternehmens lasse noch keinen Schluss auf das Bestehen einer Überschuldung zu. Es gebe keine Buchhaltungsunterlagen, die eine solche ausweisen würden. Zudem könne ihm kein vorsätzliches Handeln angelastet werden, zumal ihm weder der Tatbestand einer Überschuldung, noch die ihm daraus erwachsenen Pflichten bewusst gewesen seien (GA act. 151 f.). 5.2. Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich der Misswirtschaft strafbar, wer als Schuldner in anderer Weise als nach Art. 164 StGB, namentlich durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungs- unfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt wird (Art. 165 Ziff. 1 StGB). Täter kann ausschliesslich der Schuldner selbst oder, falls der Schuldner – wie vorliegend – eine juristische Person ist, eines der in Art. 29 StGB genannten Organe sein. Misswirtschaft kann nicht nur durch Begehung, sondern auch durch Unterlassung verübt werden, wenn rechtliche Handlungspflichten wie z.B. gesellschaftsrechtliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Nach der Rechtsprechung liegt eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung insbesondere bei Vernachlässigung der Rechnungslegung oder bei der Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, im Falle der Überschuldung den Richter zu benachrichtigen (Art. 725 Abs. 2 OR), vor (BGE 144 IV 52 E 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_417/2019 vom 13. September 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Begriff der Überschuldung entspricht demjenigen von Art. 725 Abs. 2 OR. Eine Überschuldung liegt danach vor, wenn die Aktiven das Fremdkapital weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten decken (Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2019 vom 21. Oktober 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) liegt vor, wenn Zahlungsmittel, die zum Bezahlen von fälligen und bald fällig werdenden Verbindlichkeiten nötig wären, nicht nur vorübergehend fehlen (Urteil des Bundesgerichts 6P.180/2000 vom 9. Mai 2001 E. 2). Ein Schuldspruch wegen Misswirtschaft setzt den Nachweis eines Kausalzusammenhanges - 21 - zwischen der Bankrott-, d.h. der Tathandlung, und der Vermögens- einbusse, d.h. der Überschuldung bzw. deren Verschlimmerung, voraus. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung. In Bezug auf die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (vgl. BGE 144 IV 52 E. 7.3 mit Hinweisen). Der Täter, welcher mehrere Bankrotthandlungen begeht, die zum Konkurs führen, macht sich nur der einfachen Tatbegehung schuldig. Es steht weniger eine einzelne Sorgfaltspflichtverletzung im Vordergrund als ein allgemein pflichtwidriges Globalverhalten. Damit sind umschriebene einzelne Tathandlungen als Gesamtheit zu sehen (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2014.55 vom 9. Juni 2015 E. 2.2.5 und SK.2015.55 vom 28. Oktober 2016 E. 4.1.4 mit Hinweisen auf BGE 132 IV 49 E. 3.1 und BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). 5.3. In tatsächlicher Hinsicht kann im Wesentlichen auf die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen Betruges verwiesen werden (vgl. Ziff. 2.3 hiervor). Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte seit dem 8. Februar 2019 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der F. GmbH im Handelsregister eingetragen war (UA act. 5.1-1), über welche am tt.mm.2020 der Konkurs eröffnet und am tt.mm.2020 mangels Aktiven eingestellt worden ist (UA act. 1-78; 4-45). 5.4. Das Obergericht erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung die Überschuldung wie auch die Zahlungsunfähigkeit der F. GmbH herbeigeführt bzw. verschlimmert hat. 5.4.1. Als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH obliegt dem Beschuldigten die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe der Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung sowie die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung (vgl. Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 und 7 OR i.V.m. Art. 820 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 725 OR). Entsprechend wäre er verpflichtet gewesen, über die Geschäftstätigkeit der F. GmbH eine Buchhaltung zu führen bzw. für deren Führung besorgt zu sein, was er anerkanntermassen bereits seit der Übernahme der Gesellschaft am 8. Februar 2019 gänzlich unterlassen hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.4; Berufungserklärung S. 2). In der Konsequenz war die Vermögenslage der F. GmbH seit ihrer Übernahme durch den Beschuldigten auch für ihn selbst nicht überblickbar. Bereits deshalb hat er seine Sorgfaltspflichten als Gesellschafter und Geschäftsführer der F. GmbH arg verletzt. - 22 - Nebst der unterlassenen Buchführung und Finanzkontrolle ist dem Beschuldigten ausserdem als Sorgfaltspflichtwidrigkeit anzulasten, dass er auch nach Eingang der ersten Betreibungen ab dem 1. Juli 2019 weiterhin untätig blieb. Gemäss Art. 820 Abs. 1 i.V.m. Art. 725 Abs. 1 OR hat die Geschäftsführung einer GmbH unverzüglich eine Gesellschafter- versammlung einzuberufen und ihr Sanierungsmassnahmen zu beantragen, wenn die Hälfte des Stammkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt sind. Besteht begründete Besorgnis einer Überschuldung, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat die Geschäftsführung das Gericht zu benachrichtigen (Art. 725 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 820 Abs. 1 OR). Nachdem über die Geschäftstätigkeit der F. GmbH keine Buchhaltung geführt wurde, ist eine genaue Ermittlung des Besorgnisdatums nicht möglich. Dass jedoch ein Kapitalverlust bestand, ergibt sich ohne Weiteres aus den edierten Kontoauszügen des Geschäftskontos der G.-Bank, dem nach Aussage des Beschuldigten bis zum 31. März 2020 einzigen Bankkonto der F. GmbH (vgl. UA act. 4-9; GA act. 86). Daraus ist ersichtlich, dass die F. GmbH bereits per 31. März 2019 einen Saldo von gerade einmal Fr. 1.59, per 30. Juni 2019 einen solchen von Fr. 8'478.59 auswies. Angesichts der Tatsache, dass die F. GmbH über keine Geschäftsräumlichkeiten, Fahrzeuge oder andere Aktiven verfügte (vgl. UA act. 4-13), ist damit das Stammkapital von Fr. 20'000.00 aktivseitig nicht einmal mehr zu Hälfte gedeckt. Ein Kapitalverlust ist somit ausgewiesen. Nachdem auch die nachfolgenden Quartalabschlüsse einen Saldo von Fr. 14.91 respektive Fr. 204.03 auswiesen, während sich seit dem 1. Juli 2019 bis Ende des Jahres unbeglichene Betreibungen, vorwiegend über öffentlich-rechtliche Forderungen, in Höhe von gesamthaft Fr. 14'330.75 angehäuft hatten (UA act. 5.1-32), ist davon auszugehen, dass spätestens Ende des Jahres 2019 auch eine Überschuldung vorlag und dass dauerhaft keine Zahlungsmittel vorhanden waren, die zur Begleichung von fällig gewordenen und fällig werdenden Verbindlichkeiten notwendig gewesen wären. Dieses Bild deckt sich im Übrigen mit den Aussagen des Beschuldigten, welcher anlässlich seiner Einvernahme vom 6. August 2020 zu Protokoll gab, dass im November oder Dezember 2019 erste Zahlungsschwierigkeiten aufgetreten seien und die Löhne nicht mehr hätten bezahlt werden können. Er habe deshalb überlegt, die Firma aus dem Handelsregister löschen zu lassen, was allerdings wegen offener Schulden nicht möglich gewesen sei (UA act. 4-11). Der Beschuldigte hat trotz ausgewiesenem Kapitalverlust bzw. Überschuldung zu keinem Zeitpunkt weder eine Gesellschafter- versammlung einberufen und Anträge auf Sanierungsmassnahmen - 23 - gemäss Art. 725 Abs. 1 OR gestellt, noch eine Zwischenbilanz erstellt oder eine Überschuldungsanzeige i.S.v. Art. 725 Abs. 2 OR vorgenommen. Dadurch ist er seiner Pflicht zur Unternehmensführung nicht nachgekommen, hat seine Sorgfaltspflicht nach Art. 810 Abs. 2 Ziff. 7 OR verletzt und dadurch Misswirtschaft betrieben. 5.4.2. Der tatbestandsmässige Erfolg der strafbaren Handlung der Misswirtschaft besteht in der Verursachung der Zahlungsunfähigkeit bzw. in der Verschlimmerung der Vermögenslage in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit sowie die Überschuldung und deren Verschlimmerung. Nicht erforderlich ist hingegen eine Gläubigerschädigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2011 vom 24. Mai 2012 E. 2.2.1). Vorliegend hat der Beschuldigte die bestehende Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung durch die unterlassenen Massnahmen gemäss Art. 725 Abs. 1 und 2 OR verschlimmert, was sich bereits aus der weiter angestiegenen Anzahl an in Betreibung gesetzten Forderungen ergibt (UA act. 5.1-33). Indem er den Betrieb dennoch weitergeführt hat, sind ausserdem weiter Fixkosten wie Lohnkosten und Versicherungen angefallen. Auch aktivseitig hat sich die Situation weiter verschlechtert, wie sich aus dem um den G.-Bankkredit bereinigten Kontoauszug per 31. März 2020 ergibt (Fr. 30'240.34 – Fr. 130'000.00 = -Fr. 99'759.66, vgl. UA act. 5.2-203). Da angesichts dieser Ausgangslage der Ausfall der Gläubiger im Konkurs der F. GmbH mit Sicherheit geringer ausgefallen wäre, hätte der Beschuldigte die erforderlichen Massnahmen i.S.v. Art. 725 OR getroffen, ist diesbezüglich auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Bankrotthandlung und der Verschlimmerung der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit erstellt. Nicht entscheidend für die Konkursverschleppung und damit nicht kausal war indessen die pflichtwidrig unterlassene Buchführung, zumal der Beschuldigte bereits angesichts der zunehmenden Anzahl Betreibungen und den zur Begleichung dieser Schulden nicht vorhandenen Zahlungs- mittel Befürchtung einer Überschuldung hätte haben müssen. 5.4.3. Schliesslich ist mit der Konkurseröffnung am tt.mm.2020 über die F. GmbH auch die objektive Strafbarkeitsbedingung gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB und damit der objektive Tatbestand der Misswirtschaft erfüllt. 5.5. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigte untätig geblieben, obwohl er eigenen Aussagen zufolge die finanziellen Verhältnisse der F. GmbH im Überblick hatte (GA act. 85). Entsprechend musste ihm die prekäre finanzielle Lage seines Unternehmens bewusst gewesen sein, was er anlässlich seiner Befragung vom 6. August 2020 insofern auch explizit bestätigte, als er ausführte, dass im November und Dezember 2019 Zahlungsschwierigkeiten aufgetreten seien (vgl. UA act. 4-10). Dass er sich - 24 - seiner Pflichten als Gesellschafter und Geschäftsführer im Falle eines Kapitalverlusts bzw. einer befürchteten Überschuldung nicht bewusst gewesen sein soll, vermag ihn nicht zu entlasten, zumal es sich dabei um ein klassisches Übernahmeverschulden handelt, das den (Eventual- )Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung nicht entfallen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_573/2011 vom 27. November 2012 E. 5; 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.4). Indem er dennoch untätig blieb, hat er eine Verschlimmerung der finanziellen Situation und damit des Ausfalls der Gläubiger zumindest in Kauf genommen und somit eventualvorsätzlich gehandelt. Somit hat der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft erfüllt. 5.6. Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Beschuldigten in dieser Hinsicht als unbegründet und er ist wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat den mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. Januar 2018 für eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten gewährten bedingten Vollzug widerrufen und den Beschuldigten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs von gesamthaft 493 Tagen, verurteilt. Der Beschuldigte beantragt in seinem Hauptstandpunkt, er sei wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 zu verurteilen. Für den Fall, dass das Obergericht die mit Berufung angefochtenen Schuldsprüche bestätigen sollte, sei die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe auf 20 Monate herabzusetzen und auf den Widerruf der Vorstrafe zu verzichten (vgl. Plädoyer der Verteidigung Rz. 10 ff.). 6.2. Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB, der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB sowie der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. Für sämtliche dieser Delikte sieht das Gesetz als Sanktion Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. 6.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV - 25 - 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 6.4. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist mit der Vorinstanz aufgrund der Tatschwere für jede vom Beschuldigten begangene Straftat nicht eine Geldstrafe, sondern eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion auszusprechen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2.2). Der Beschuldigte hat die obgenannten Taten im Zeitraum zwischen Dezember 2019 und Juni 2020 und damit während der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. Januar 2018 verhängten Probezeit von drei Jahren verübt. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist der mit besagtem Urteil für eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten gewährte teilbedingte Vollzug im Umfang von 26 Monaten gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB zu widerrufen, weshalb in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB mit der für die vorliegenden Delikte auszusprechenden Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden ist. 6.5. 6.5.1. Die Einsatzstrafe ist für den Betrug gegenüber der H.-Bank als – bei gleichen Strafrahmen – konkret schwerste Straftat festzusetzen: Der Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das durch Art. 146 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen. Der Beschuldigte hat von der H.-Bank unter Verwendung falscher Angaben auf dem COVID- 19-Kreditformular einen Betrag von Fr. 300'000.00 ertrogen und anschliessend grösstenteils für seine eigenen Bedürfnisse verwendet. Dabei handelt es sich um einen erheblichen Deliktsbetrag, selbst wenn den Deliktssummen nach oben hin keine Grenzen gesetzt sind. Der Taterfolg ist daher in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen als mittelschwer bis schwer zu würdigen. - 26 - Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns bzw. die kriminelle Energie des Beschuldigten aus. Zwar zeugte sein Handeln nicht von besonderer Raffinesse oder war von besonders durchtriebenen Machenschaften geprägt, allerdings machte er sich ganz bewusst eine gesamtgesellschaftliche Notlage zu Nutze, um sich auf Kosten der Allgemeinheit selbst zu bereichern. Ähnlich der Situation eines Sozialhilfebetrügers bringt er dadurch ausserdem andere Gesuchsteller in Verruf, welche tatsächlich auf Nothilfe angewiesen sind. Der Beschuldigte hat aus rein monetären Gründen gehandelt, was für sich alleine allerdings nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, da dieser Umstand jedem Vermögensdelikt immanent ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Allerdings zeugt das Vorgehen des Beschuldigten in Bezug auf den H.-Bankkredit von einer besonderen Gier, zumal er nur wenige Tage nach Erhalt eines ersten Kredits bei der G.-Bank (siehe dazu unten) bei der H.-Bank einen zweiten, mehr als doppelt so hohen Kredit beantragt und eingeheimst hat. Diese Gier, welche deutlich über eine tatbestandsmässige Bereicherungsabsicht hinausgeht, wirkt sich leicht verschuldenserhöhend aus. Verschuldens- erhöhend zu berücksichtigen ist auch das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das er verfügte. Er hätte sich auf die Führung bzw. den Verkauf seines Unternehmens konzentrieren können, dessen Auftragslage den Aussagen des Beschuldigten zufolge zumeist gut war und das zeitweise auch hohe Umsätze erwirtschaften konnte. Stattdessen hat er bewusst darauf verzichtet, auf legale Weise Geld zu verdienen und sich vielmehr für den aus seiner Sicht einfachsten Weg entschieden. Dass die finanzielle Situation seines Unternehmens angespannt war, vermag diese Entscheidung nicht zu rechtfertigen bzw. mindert das Tatverschulden nicht, zumal keine (akute) Notlage bestand. Da es dem Beschuldigten somit ein Leichtes gewesen wäre, das fremde Vermögen zu respektieren, wiegt seine Entscheidung dagegen und das entsprechende Verschulden umso schwerer (BGE 117 IV 112 E. 1). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen und der davon erfassten Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe mittelschweren bis schweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 6.5.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. - 27 - 6.5.3. Der Betrug gegenüber der G.-Bank unterscheidet sich von jenem gegenüber der H.-Bank einzig in Bezug auf die zusätzlichen Falschangaben (d.h. die falsche Umsatzangabe sowie die bei der H.-Bank gemachte wahrheitswidrige Angabe, noch keinen COVID-19-Kredit beantragt zu haben) sowie hinsichtlich des Deliktsbetrages. Was das geschützte Rechtsgut, die Art und Weise der Tatbegehung, das Tatmotiv sowie das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, kann daher grundsätzlich auf die Ausführungen zum H.-Bank-Kreditbetrug in Ziffer 6.5.1 hiervor verwiesen werden. Präzisierend ist dazu Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat von der G.-Bank einen Betrag von Fr. 130'000.00 ertrogen, indem er die Bank ebenfalls durch unwahre Angaben auf dem Kreditformular über das Erfüllen der Voraussetzungen für einen COVID-19- Kredit hinweggetäuscht hat. Auch dieses Geld hat der Beschuldigte vorwiegend für eigene Bedürfnisse verwendet. Auch wenn der Deliktsbetrag im Vergleich zu jenem der H.-Bank geringer ausfällt, ist der Taterfolg innerhalb des weiten Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen nach wie vor im mittelschweren Bereich anzusiedeln. Auch mit Blick auf das Tatvorgehen fällt das Verschulden im Vergleich zu demjenigen beim H.-Bankkredit etwas geringer aus, zumal es sich hier um den ersten Kredit handelte und sich die Falschangaben somit auf die pandemiebedingte Einschränkung und den Verwendungszweck beschränkten. Insbesondere hat der Beschuldigte beim G.-Bankkredit keinen überhöhten Umsatz deklariert. Insgesamt ist in Bezug auf den Betrug gegenüber der G.-Bank von einem mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 18 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass es zwar in beiden Fällen um einen Betrug im Zusammenhang mit einem COVID-19-Kredit gegangen ist und zwischen den beiden Betrugshandlungen nur wenige Tage liegen. Im Übrigen besteht aber kein besonders enger Zusammenhang. Vielmehr musste der Beschuldigte hinsichtlich des gegenüber einer anderen Bank begangenen Betrugs einen neuen Tatentschluss fassen. Entsprechend ist der Gesamt- schuldbeitrag der Betrugshandlung gegenüber der G.-Bank nicht zu bagatellisieren. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren um 1 Jahr auf 4 Jahre. 6.5.4. Auch in Bezug auf die beiden Urkundenfälschungen kann grundsätzlich auf die strafzumessungsrelevanten Erwägungen zum Betrug verwiesen werden, zumal der Beschuldigte die Falschbeurkundungen im - 28 - Zusammenhang mit dem Betrug begangen hat und die Tathandlung damit weitgehend identisch ist. Unterschiede ergeben sich einzig in Bezug auf das geschützte Rechtsgut, zumal Urkundendelikte nicht nur private Geschäftsinteressen des Einzelnen schützen, sondern insbesondere auch das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird und damit die Allgemeinheit (vgl. BGE 140 IV 155 E. 3.3.3). Gestützt darauf ist das Tatverschulden des Beschuldigten als mittelschwer bis schwer (für den H.-Bankkredit) bzw. als mittelschwer (beim G.-Bankkredit) einzustufen, wofür innerhalb des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe eine Einzelstrafe von 2 ½ Jahren bzw. 1 Jahr angemessen erscheint. Angesichts der Tatsache, dass die Tathandlung quasi mit jener des Betruges identisch ist und zwangsläufig auf demselben Tatentschluss beruht, ist im Rahmen der Asperation eine Straferhöhung um 6 Monate vorzunehmen und die Einsatzstrafe somit auf insgesamt 4 ½ Jahre zu erhöhen. 6.5.5. In Bezug auf die Geldwäscherei ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bewehrt. Durch Art. 305bis StGB werden die staatlichen Einziehungsansprüche und – in Fällen, in denen die Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren – die Vermögensinteressen der durch die Vortat geschädigten Personen geschützt (GRAF, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 1 zu Art. 305bis StGB). Der Beschuldigte hat die Einziehung von insgesamt Fr. 430'000.00 vereitelt, indem er sich die von der G.-Bank und der H.-Bank auf das Geschäftskonto der F. GmbH überwiesenen COVID-19-Kredite in bar ausbezahlen liess und anschliessend für persönliche Bedürfnisse verwendete. Dadurch hat er zudem im entsprechenden Umfang die Vermögensinteressen der durch die Vortat geschädigten Personen verletzt. Dieser Deliktsbetrag ist sehr hoch, zumal er ein Vielfaches der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgelegten Grenzwerte sowohl für die Annahme eines erheblichen Gewinns von Fr. 10'000.00 als auch für die Annahme eines erheblichen Umsatzes von Fr. 100'000.00 im Sinne von Art. 305bis Abs. 2 lit. c StGB übersteigt (vgl. BGE 129 IV 192; BGE 129 IV 253). Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktssummen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist von einem vergleichsweise mittelschweren bis schweren Taterfolg auszugehen. Hinsichtlich der Art und Weise des Tatvorgehens ist festzuhalten, dass das Handeln des Beschuldigten nicht wesentlich über die Erfüllung des - 29 - Tatbestands hinausgegangen ist, indem er das Geld in bar bezogen und anschliessend verbraucht hat. Dass der Beschuldigte auch diesbezüglich mit der Absicht der eigenen Bereicherung gehandelt hat, ist – wie bereits im Kontext des Betruges ausgeführt – nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Allerdings wirkt sich auch hier das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügt hat, verschuldenserhöhend aus (vgl. hierzu oben). Insgesamt ist für die Geldwäscherei von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Unter Einbezug der Tatsache, dass die gewaschenen Vermögenswerte unmittelbar aus dem selbst begangenen Betrug herrührten, mithin ein so enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang dazu besteht, dass ein Teil der Lehre in dieser Konstellation eine straflose Selbstbegünstig bzw. die Geldwäscherei als mitbestrafte Nachtat betrachtet (vgl. GRAF, in: StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, N. 4 zu Art. 305bis StGB; PIETH, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 70 zu Art. 305bis), ist der Gesamtschuldbetrag als entsprechend geringer zu veranschlagen. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate auf 5 Jahre Freiheitsstrafe. 6.5.6. In Bezug auf die Misswirtschaft ergibt sich Folgendes: Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bewehrt. Der Tatbestand schützt im Speziellen das Vermögen der Gläubiger sowie das Zwangsvollstreckungsverfahren als solches (Urteil des Bundesgerichts 6B_1279/2018 vom 26. März 2019 E. 1.2.1). Der Beschuldigte hat seine Pflichten als Gesellschafter und Geschäfts- führer der F. GmbH arg vernachlässigt, indem er keine Buchhaltung führte bzw. führen liess und damit in Unkenntnis über die Vermögenslage seines Unternehmens am Wirtschaftsverkehr teilnahm. Trotz aufkommender Zahlungsschwierigkeiten und zunehmend eingehender Betreibungen hat er sich weiterhin nicht um die Finanzlage der F. GmbH gekümmert, insbesondere weder eine Gesellschafterversammlung einberufen, Sanierungsmassnahmen beantragt, eine Zwischenbilanz erstellt oder diese dem Richter deponiert. Dadurch hat er die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung verschlimmert. Da der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden ist, weil das Vermögen der F. GmbH nicht einmal die Verfahrenskosten deckte, ist eine exakte Bezifferung der ungedeckt gebliebenen Forderungen nicht möglich. Die im Jahr 2020 neu eingeleiteten Betreibungen summieren sich bereits ohne Berücksichtigung - 30 - der Betreibungskosten und Verzugszinse auf beinahe Fr. 20'000.00, weshalb nicht mehr von einem leichten Tatverschulden auszugehen ist. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte im Rahmen der Strafzumessung daraus ableiten, dass er über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, bisher vorliegend als Handwerker auf Baustellen gearbeitet hat und daher auf keinerlei Vorkenntnisse in der Buch- oder Unternehmensführung zurückgreifen konnte. Vielmehr zeugt es von einem grossen Mass an Unbekümmertheit bzw. sogar Verantwortungslosigkeit, die Geschäftsführung eines Unternehmens im Wissen darum zu übernehmen, dass man nicht über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Sodann wäre es ihm durchaus möglich gewesen, sich Unterstützung zu holen, wobei mit dem Abschluss eines Treuhand- vertrages mit der N. eigentlich schon ein erster Schritt getan gewesen wäre (UA act. 5.2-289). Der Beschuldigte hat es jedoch anschliessend versäumt, dem Treuhänder die erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen, was wohl auf Nachlässigkeit bzw. fehlendes Interesse zurück zu führen ist. Damit hat er jedenfalls elementare Sorgfaltspflichten der Geschäftsführung ausser Acht gelassen. Dennoch ist die Art und Weise seines Handelns nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands der Misswirtschaft hinausgegangen, sollen damit doch lediglich krasse Fälle wirtschaftlichen Fehlverhaltens erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3). Das (nur) eventualvorsätzliche Handeln relativiert das Tatverschulden nur geringfügig, darf doch von einem Geschäftsführer und Gesellschafter erwartet werden, dass er sich über die ihm von Gesetzes wegen obliegenden Pflichten informiert. Insgesamt ist für die Misswirtschaft in Relation zum Strafrahmen und den davon erfassten Deliktssummen und Verhaltensweisen von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Misswirtschaft ein von den vorstehend abgehandelten Schuldsprüchen unabhängiges Delikt ist, mithin kein besonders enger Zusammenhang besteht. Allein die Tatsache, dass der Beschuldigte bei sämtlichen Delikten jeweils als Geschäftsführer und Gesellschafter der F. GmbH gehandelt hat, vermag den Gesamt- schuldbeitrag der Misswirtschaft jedenfalls nicht als geringfügig erscheinen zu lassen, weshalb eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate auf 5 ½ Jahre angemessen erscheint. 6.5.7. In Bezug auf die Unterlassung der Buchführung ist vorab das Konkurrenzverhältnis zur Misswirtschaft zu klären. Denn entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen erschliesst sich aus dem zitierten Bundesgerichtsentscheid 6B_357/2013 vom 29. August 2013 nicht, dass zwischen Art. 165 und Art. 166 StGB von echter Konkurrenz auszugehen - 31 - wäre. Das Bundesgericht hat die entsprechende Frage materiell vielmehr nicht (explizit) geklärt. Massgeblich für die Beantwortung dieser Frage ist indessen, ob die Unterlassung der Buchführung – als grobe Nachlässigkeit – mitursächlich für die Konkursverschleppung gewesen ist. Ist dies nicht der Fall, weil der Beschuldigte namentlich trotz der fehlenden Buchführung von der bestehenden Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit Kenntnis hatte, ist von echter Konkurrenz auszugehen (vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2021.215 vom 14. März 2022 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend war dem Beschuldigten trotz fehlender Buchhaltung die prekäre finanzielle Lage seines Unternehmens bewusst, weshalb diese für die Konkursverschleppung nicht entscheidend war (vgl. Ziff. 5.4.2 hiervor). Entsprechend ist vorliegend von echter Konkurrenz zwischen Art. 165 und Art. 166 StGB auszugehen. Art. 166 StGB soll gewährleisten, dass der Vermögensstatus eines Unternehmens stets vollständig ersichtlich ist (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_1340/2015 vom 17. März 2017 E. 5.3). Geschützt wird mit Art. 166 StGB der Anspruch der Gläubiger, in der Zwangsvollstreckung auf das Vermögen des Schuldners zu greifen und sich daraus zu befriedigen. Zudem sollen die zivilrechtlichen Normen, die der Sicherstellung der Buchführung und damit der Dokumentation des Vermögensstands eines Unternehmens im Interesse der beteiligten Personen dienen, strafrechtlich geschützt werden (HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 166 StGB). Der Beschuldigte war als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der F. GmbH gemäss Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 OR zur Buchführung verpflichtet. Da er jedoch seit der Übernahme des Unternehmens keine Buchführung erstellte bzw. erstellen liess, konnte die Vermögenslage der F. GmbH selbst im Konkurs kaum überblickt werden. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass er seine Pflichten über einen vergleichsweise langen Zeitraum bei teilweise hohen Umsätzen vernachlässigt hat, wodurch sich die Undurchsichtigkeit der Verhältnisse verstärkte. Die Art und Weise der Tatbegehung ist indessen nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Zudem hat er zwar um seine Pflichten zur Finanzkontrolle gewusst, indessen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach er die Vermögensverhältnisse bewusst hätte verschleiern wollen, so dass er diesbezüglich eventualvorsätzlich gehandelt hat. Verschuldens- erhöhend ist indessen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte, da er die Geschäftsunterlagen jederzeit einsehen konnte und diese einer geeigneten Person zur Buchführung hätte übergeben können. Gestützt auf das Vorstehende wäre für die Unterlassung der Buchführung eine Einzelstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Tatvorwurf der nicht geführten Bücher - 32 - zumindest teilweise bereits im Schuldspruch wegen Misswirtschaft aufgeht und der Gesamtschuldbeitrag somit geringer ausfällt, ist im Rahmen der Asperation eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate auf 6 Jahre Freiheitsstrafe vorzunehmen. 6.6. Im Rahmen der Täterkomponenten ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach, wenn auch nicht einschlägig, vorbestraft ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Im Strafregisterauszug des Beschuldigten sind nebst dem Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. Januar 2018, mit welchem der Beschuldigte wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt worden ist, ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. Januar 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie eine Verurteilung durch das Bezirksgericht Zofingen vom 30. September 2021 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sowie wegen Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG verzeichnet (vgl. eingeholter Strafregisterauszug). Selbst nach der im Zusammenhang mit der erstgenannten Verurteilung ausgestandenen Untersuchungshaft von 209 Tagen wurde der Beschuldigte erneut mehrfach straffällig, was von einer gewissen Unbelehrbarkeit sowie Unbeeindrucktheit gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem zeugt. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten kann ihm keine nachhaltige Einsicht bzw. echte Reue in das Unrecht seiner Taten attestiert werden. Zwar zeigte er sich phasenweise geständig, allerdings erscheinen diese Geständnisse vielmehr als Folge der erdrückenden Beweislage statt eines tatsächlichen Schuldeingeständnisses. Seine Reue ist dabei nicht über eine blosse Tatfolgenreue hinausgegangen. Auch aus der vom Beschuldigten ins Feld geführten angeblichen Informantentätigkeit (im Zusammenhang mit dem Drogenhandel, der in keinem Zusammenhang zu den vorliegend zu beurteilenden Straftaten steht) kann er im vorliegenden Strafverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits lässt sich dem eingeholten Amtsbericht der Kantonspolizei nicht entnehmen, dass sich die weitergegebenen Informationen im Rahmen der Untersuchungen tatsächlich bestätigt hätten (vgl. eingeholter Amtsbericht vom 24. Oktober 2022). Andererseits vermag er allein gestützt darauf auch keinen besonders positiven Lebenswandel zu belegen. Schliesslich ist auch keine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten auszumachen, welche ohnehin nur bei aussergewöhnlichen Umständen anzunehmen ist, welche vorliegend zu Recht nicht geltend gemacht werden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4). - 33 - Nach dem Gesagten überwiegen die negativen Faktoren deutlich, so dass sich die Täterkomponente insgesamt um 3 Monate straferhöhend auswirkt. 6.7. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht für die begangenen Straftaten eine Freiheitsstrafe von 6 ¼ Jahren als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug fällt bei dieser Strafhöhe ausser Betracht (Art. 42 f. StGB). 6.8. 6.8.1. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. Januar 2018 gewährte bedingte Strafvollzug für die Freiheitsstrafe von 26 Monaten ist mit der Vorinstanz gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB zu widerrufen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2.4). Dem Beschuldigten ist in einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände auch dann eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, wenn berücksichtigt wird, dass die Strafe für die neuen Straftaten unbedingt auszusprechen ist. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit seiner Verurteilung wegen Drogenhandels vor nicht allzu langer Zeit für mehr als sechs Monate in Untersuchungshaft sass (29. Juni 2016 bis 23. Januar 2017; vgl. GA act. 97) vermag nicht zur Annahme führen, der Strafvollzug habe ihn so stark geprägt, dass ihm keine Schlechtprognose mehr zu stellen wäre. Indem er bereits wenige Monate nach seiner Entlassung erneut mehrfach straffällig wurde, hat er das Gegenteil bewiesen. Dabei fällt mit Blick auf die Legalprognose umso schwerer ins Gewicht, dass es sich bei den in der Probezeit verübten Delikten um die bislang schwersten Straftaten des Beschuldigten handelt (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5). Auch abseits seiner strafrechtlichen Vorgeschichte sind keine Anhaltspunkte für einen positiven Lebenswandel des Beschuldigten ersichtlich, was nur teilweise auf den Umstand zurück zu führen ist, dass er sich derzeit im vorzeitigen Strafvollzug aufhält. Insbesondere lässt sein Aussageverhalten nicht auf Einsicht in das begangene Unrecht oder aufrichtige Reue schliessen, zumal er sich teilweise zwar geständig gezeigt hat, seine Aussagen aber auch immer wieder dem Stand der Ermittlungen angepasst oder teilweise gänzlich verweigert hat. Auch der Umstand, dass er der Polizei Informationen über andere Straftaten hat zukommen lassen, vermag für sich allein keinen besonders positiven Lebenswandel zu begründen. 6.8.2. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB ist im Falle der Nichtbewährung in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB mit einer neuen, gleichartigen - 34 - Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat das Gericht methodisch von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die «Einsatzstrafe» für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (vgl. BGE 145 IV 146 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten wäre die Einsatzstrafe, bestehend aus der für die vorliegend beurteilten Delikte ausgefällten Gesamtfreiheitsstrafe von 6 ¼ Jahren, in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips um die Widerrufsstrafe von 26 Monaten angemessen zu erhöhen. In Nachachtung des im vorliegenden Verfahren geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) muss es jedoch bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von 5 ½ Jahren sein Bewenden haben. 6.9. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 ½ Jahren zu bestrafen. Die ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitigte Strafvollzug von insgesamt 849 Tagen (27. Juli 2020 bis 22. November 2022) sind dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). Ebenfalls anzurechnen ist die im Zusammenhang mit der Widerrufsstrafe ausgestandene Untersuchungshaft von gesamthaft 209 Tagen, dies jedoch nur insoweit, als nicht bereits eine Anrechnung auf den unbedingt ausgesprochenen Teil der Widerrufsstrafe (welcher 180 Tage beträgt) erfolgt ist. Der anzurechnende Teil beträgt somit noch 29 Tage. 7. 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66abis StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen und eine Ausschreibung im SIS angeordnet. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Er liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor, den er im Wesentlichen mit der Situation seiner beiden in der Schweiz lebenden Söhne begründet (vgl. Plädoyer der Verteidigung, Rz. 18 ff). - 35 - 7.2. Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird (sog. fakultative oder nicht obligatorische Landesverweisung). Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landes- verweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere der Straftat, die Rückfallgefahr, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen. Die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB setzt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Mindeststrafhöhe voraus, zu der die beschuldigte Person verurteilt wurde (Urteile des Bundesgerichts 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1). Bei der Interessenabwägung ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz angemessen Rechnung zu tragen. Dabei sind auch vor dem Inkrafttreten der strafrechtlichen Landesverweisung begangene Straftaten zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.1.2 mit Hinweisen). 7.3. 7.3.1. Der heute 34-jährige Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er hat sich vorliegend des mehrfachen Betruges, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Geldwäscherei, der Misswirtschaft sowie der Unterlassung der Buchführung schuldig gemacht und wird dafür – in Nachachtung des Verschlechterungsverbots – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt. Der Beschuldigte hat seit seiner offiziellen Einreise in die Schweiz im Alter von 24 Jahren im Jahr 2012 zahlreiche, darunter auch schwere Regelverstösse begangen. Besonders fällt dabei ins Gewicht, dass der Beschuldigte heute aufgrund des erheblichen Tatverschuldens sowie der damit verbundenen Schlechtprognose bereits das zweite Mal zu einer - 36 - Freiheitsstrafe von deutlich mehr als zwei Jahren verurteilt wird, was im Rahmen der Landesverweisung und ausländerrechtlich denn auch als schwerer Verstoss zu werten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Wie bereits im Kontext der Strafzumessung ausgeführt, finden sich im Strafregisterauszug des Beschuldigten daneben zwei weitere Verurteilungen wegen grober Verkehrsregelverletzung vom 28. Januar 2013 sowie wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern sowie Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen vom 30. September 2021 (vgl. eingeholter Strafregisterauszug). Ausserdem sind in der Ausländerakte des Beschuldigten zahlreiche Übertretungen vermerkt. Alleine betreffend Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sind gegen den Beschuldigten acht weitere Strafbefehle ergangen (vgl. MIKA-Akten act. 71 f.; 92 f.; 106 f.; 296 f.; 385 f.; 393; 398 f.; 403 f.). Die meisten davon betreffen Geschwindigkeitsüberschreitungen, wobei das Spektrum von sehr geringfügigen Regelverstössen bis hin zu solchen reicht, die nur knapp die Schwelle zum Vergehen nicht erreicht haben. Darüber hinaus wurde der Beschuldigte bereits zweimal wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren sowie einmal wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots verurteilt (MIKA-Akten act. 99 f.; 101; 350). Daraus erschliesst sich eine eigentliche Unbelehrbarkeit des Beschuldigten. So vermochte nicht einmal die ausgestandene Untersuchungshaft von sechs Monaten den Beschuldigten von der Begehung weiterer, noch schwerer wiegender Straftaten abzuhalten. Schliesslich waren es auch die zahlreichen Regelverstösse, die das Migrationsamt dazu bewogen haben, die Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten zu widerrufen (vgl. MIKA- Akten act. 168 f.). Nicht einmal die drohende Ausweisung vermochte den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten. Ausgehend von der Kriminalhistorie des Beschuldigten ist daher von einer erheblichen Rückfallgefahr in verschiedensten Deliktsfeldern auszugehen. Besonders schwer wiegt dabei im Rahmen der Gewichtung der öffentlichen Interessen einerseits der hohe Deliktsbetrag der vorliegend beurteilten Straftaten. Bereits ohne Berücksichtigung der hieraus erwachsenden Zivilforderungen ist der Beschuldigte verschuldet, gegen ihn sind offene Betreibungen und Verlustscheine in Höhe von Fr. 6'227.30 registriert (UA act. 2-9 ff.). Andererseits zeigen seine Vorstrafen wegen Betäubungs- mittelhandels, dass er die Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in Kauf genommen hat (vgl. MIKA Akten act. 155). Darüber hinaus wurde der Beschuldigte bereits mehrfach wegen Geschwindigkeits- überschreitungen im Strassenverkehr und damit wegen Straftatbeständen, die die allgemeine Verkehrssicherheit, mittelbar auch Leib und Leben schützen sollen verurteilt. Angesichts der Tatsache, dass die Delikte im Verlaufe der Zeit zunehmend an Schwere gewonnen haben, ist neben der hohen Rückfallgefahr aus dem Verhalten des Beschuldigten zu schliessen, - 37 - dass er schlicht nicht gewillt oder daran interessiert ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten und sich in die Gesellschaft zu integrieren. In der Gesamtwürdigung ergibt sich somit, dass vom Beschuldigten aufgrund seiner strafrechtlichen Vergangenheit, insbesondere der Anzahl und Schwere der begangenen Delikte, der damit verbundenen kriminellen Energie sowie der hohen Rückfallgefahr eine nicht zu unterschätzende Gefahr für die öffentliche Ordnung und den Rechtsfrieden ausgeht. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz ist vor diesem Hintergrund als erheblich einzustufen. 7.3.2. In Bezug auf die persönlichen Interessen des Beschuldigten an seinem Verbleib in der Schweiz ist zu erwägen, dass er eigenen Angaben zufolge im Alter von 19 Jahren illegal in die Schweiz eingereist ist, wo er zunächst in Q. in einem Privathaushalt schwarz gearbeitet habe (GA act. 96). Offiziell erfolgte seine Einreise im Rahmen eines Familiennachzugs am 12. Juni 2012 und damit rund fünf Jahre später (MIKA-Akten act. 39). Der Beschuldigte lebt damit seit rund 15 Jahren (davon 10 offiziell) in der Schweiz, ist jedoch im Kosovo geboren, aufgewachsen und hat dort die Verkehrs- bzw. Mittelschule abgeschlossen. Damit hat der Beschuldigte die besonders prägenden Kindheits- und Jugendjahre im Ausland verbracht. Trotz seiner Aufenthaltsdauer ist der Beschuldigte in der Schweiz nur marginal integriert. Bevor er am tt.mm.2019 die F. GmbH übernommen hat, war er primär als Bodenleger oder Schaler auf Baustellen tätig. Zwischenzeitlich war er ein Jahr arbeitslos und sass wegen der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. Januar 2018 abgeurteilten Drogendelikte für mehr als ein halbes Jahr in Haft (UA act. 4/4). Aktuell befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug. Die wiederholte Straffälligkeit hat sich demnach nicht nur auf die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten ausgewirkt, sondern hatte auch den Widerruf seines Aufenthaltstitels zur Folge (vgl. MIKA-Akten act. 168 f.). Seine dagegen erhobene Einsprache und die anschliessende Beschwerde wurden mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. September 2019 rechtskräftig abgewiesen (MIKA-Akten act. 292 ff.), womit der Beschuldigte bereits im Tatzeitpunkt der vorliegend beurteilten Delikte über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügte. Der Beschuldigte hat zwar zu keiner Zeit Sozialhilfe bezogen, indessen gibt er nebst den vorstehend erwähnten Betreibungen sowie den Schulden aus dem vorliegenden Strafverfahren private Schulden in Höhe von ca. Fr. 5'000.00 bis Fr. 6'000.00 an (GA act. 99). Da er sich seit dem 27. Juli 2020 wieder in Haft befindet, verfügt der Beschuldigte über keinerlei Einkommen. Auch Vermögen besitzt er eigenen Aussagen zufolge keines (mehr) (GA act. 99; - 38 - Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). In finanzieller und wirtschaft- licher Hinsicht muss die Integration des Beschuldigten damit als gescheitert gelten, zumal in absehbarer Zeit auch keine Besserung in Sicht ist. In persönlicher Hinsicht vermag der Beschuldigte – abgesehen von der Tatsache, dass seine beiden minderjährigen Söhne hier leben (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 7.3.3 hernach) – kaum etwas vorzutragen, was auf eine besonders starke Verwurzelung in der Schweiz hindeuten würde. Der Beschuldigte ist geschieden und lebte bereits vor seiner Inhaftierung getrennt von seiner ebenfalls aus dem Kosovo stammenden Ex-Frau. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zwar aus, dass die Beziehung zu seiner Ex-Frau zwischenzeitlich wieder intakt sei und sie ihn im Gefängnis mit den Söhnen regelmässig besuchen würde (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Allerdings scheint die Dauerhaftigkeit dieser Beziehung vor dem Hintergrund der erst kürzlich ergangenen Scheidung und in Anbetracht der noch zu verbüssenden Strafe sowie der drohenden Ausweisung zweifelhaft. Als Verwandte leben in der Schweiz ein Bruder des Beschuldigten sowie einige Cousins. Abgesehen davon sind keine freundschaftlichen oder gesellschaftlichen Beziehungen des Beschuldigten bekannt, was einerseits den Gefängnisaufenthalten, primär jedoch der Tatsache geschuldet ist, dass der Beschuldigte – trotz seiner über 10-jährigen Aufenthaltsdauer und mehrerer Deutschkurse (MIKA-Akten act. 85 ff.) – kaum Deutsch spricht und auch an der Berufungsverhandlung auf einen Übersetzer angewiesen war. Eine Reintegration in seinem Heimatland wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres zumutbar. Der Beschuldigte ist jung und gesund, er hat seine gesamte Kindheit und Jugend im Kosovo verbracht, spricht die Sprache und ist mit der Kultur und den Gepflogenheiten vertraut. Auch seine Eltern leben nach wie vor im Kosovo, die er auch nach seiner Wohnsitznahme in der Schweiz – zuletzt im Februar 2020 – oft besucht hat. Darüber hinaus besitzt er dort ein Stück Land, das ihm beim Aufbau einer neuen Existenz als Starthilfe dienen könnte (GA act. 99). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte in der Schweiz kaum integriert ist und sich offensichtlich weder um die hiesige Sprache und Gebräuche, noch um die Menschen besonders bemüht hat, kann vor diesem Hintergrund nicht von einer eigentlichen Entfremdung gesprochen werden. Die Chancen auf einen Neubeginn nach der Haftentlassung erscheinen im Kosovo gar besser als in der Schweiz. 7.3.3. Nebst dem eigenen Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz sind unter dem Titel von Art. 8 Abs. 2 EMRK auch das Recht auf Familienleben zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind härtefallbegründende Aspekte bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was bei - 39 - einem schweren persönlichen Härtefall für die Kinder zutreffen würde (vgl. BGE 145 IV 161 E. 3.3). Der Beschuldigte ist von seiner Ehefrau geschieden, weshalb sie – trotz der angeblich zwischenzeitlich wiederentflammten Liebe – nicht mehr zu seiner Kernfamilie gehört und die Beziehung zu ihr damit grundsätzlich nicht mehr vom Schutzbereich von Art. 8 Abs. 2 EMKR erfasst ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.5). Anders ist hingegen mit Bezug auf seine beiden aus der Ehe hervorgegangenen Söhne im Alter von vier bzw. neun Jahren zu entscheiden, die zweifellos von einer Landesverweisung ihres Vaters unmittelbar betroffen wären (UA act. 3/11). Dennoch ist es nicht so, dass eine strafrechtliche Landesverweisung des Beschuldigten ein Auseinanderreissen einer intakten und tatsächlich gelebten Familien- gemeinschaft zur Folge hätte, zumal der Beschuldigte bereits aktuell über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügt und deshalb die Schweiz verlassen müsste. Die Ex-Frau und die gemeinsamen Söhne besuchen den Beschuldigten im Gefängnis zwar regelmässig, so ist doch zu beachten, dass der gemeinsame Haushalt bereits vor der Inhaftierung des Beschuldigten aufgehoben war. Im Scheidungsverfahren, das erst per 14. September 2021 rechtskräftig wurde, wurde der Mutter nebst der Obhut die alleinige elterliche Sorge übertragen (vgl. Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 4). Auch finanziell oder organisatorisch ist die Familie nicht auf den Beschuldigten angewiesen. Der Beschuldigte bezahlt aktuell keinen oder nur einen symbolischen Beitrag an den Unterhalt für die Kinder, die Familie lebt vom Einkommen der Mutter (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Darüber hinaus befindet er sich bereits seit geraumer Zeit in Haft und wird es angesichts der gegen ihn ausgesprochenen Freiheitsstrafe auch noch mehrere Jahre bleiben. Für die daran anschliessende Zeit ist es im Übrigen nicht so, dass eine Landesverweisung den Kontakt zum Vater gänzlich verunmöglichen würde. Vielmehr lässt sich die Beziehung zu den Kindern in einem gewissen Masse über moderne Kommunikationsmittel und allenfalls über bewilligungsfähige Kurzaufenthalte pflegen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.6 mit Hinweisen). Auch wären Ferienbesuche der Kinder im Kosovo möglich, zumal die Ex-Frau des Beschuldigten ebenfalls aus dem Kosovo stammt, beide Kinder die Landessprache sprechen und ihnen die dortigen Gepflogenheiten somit nicht gänzlich fremd sind (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Schliesslich ist auch in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Beschuldigte unabhängig vom vorliegenden Strafverfahren über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügt und er die Schweiz deshalb aus ausländerrechtlichen Gründen verlassen müsste. Eine Anpassung des bisherigen Kontaktrechts wäre somit ohnehin vorzunehmen. - 40 - 7.4. Zusammenfassend ergibt sich in der Interessenabwägung, dass angesichts der kriminellen Vergangenheit des Beschuldigten ein sehr hohes öffentliches Interesse an seiner Ausweisung besteht. Diesem steht aufgrund der Aufenthaltsdauer des in der Schweiz nicht mehr aufenthaltsberechtigten Beschuldigten und der Beziehung zu seinen aufenthaltsberechtigten, minderjährigen Söhnen ein nicht unerhebliches privates Interesse des Beschuldigten an seinem Verbleib in der Schweiz gegenüber. Abgesehen davon ist seine Integration in der Schweiz jedoch sowohl in wirtschaftlicher als auch persönlicher Hinsicht als marginal zu betrachten. In Anbetracht der Tatsache, dass vorliegend bereits vor der Inhaftierung des Beschuldigten nicht mehr von einer intakten und nahen gelebten Familiengemeinschaft auszugehen war und der Kontakt zu den Kindern auch im Falle der Anordnung einer Landesverweisung weiterhin möglich bleibt, vermag das private Interesse des Beschuldigten das erhebliche öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht aufzuwiegen. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der intakten, wenn nicht sogar besseren Reintegrationschancen im Heimatland erweist sich die Anordnung der fakultativen Landesverweisung als verhältnismässig und ist deshalb auszusprechen. Auch die von der Vorinstanz ausgefällte Dauer von sieben Jahren erweist sich angesichts der vom Beschuldigten in der Vergangenheit verübten Delikte, der fehlenden spezialpräventiven Wirkung selbst von Haftstrafen sowie der dadurch von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung als angemessen und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. 7.5. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt und es wird eine nicht obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS anzuordnen. 8. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 429'990.51 zzgl. Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 299'997.00 seit dem 13. Oktober 2020 sowie auf Fr. 129'993.51 seit dem 12. November 2020 sowie eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'622.93 zugesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – die Zivilforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen. Davon ist jedoch bereits deshalb Abstand zunehmen, weil der Beschuldigte die - 41 - Schadenersatzforderung der Privatklägerin zzgl. Zins an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich anerkannt hat (GA act. 95) und sein Antrag damit widersprüchlich ist. Im Übrigen beanstandet er die Zivilforderung einzig als Konsequenz der mit Berufung beantragten Freisprüche. Da der Beschuldigte jedoch für sämtliche Tatvorwürfe schuldig gesprochen wird, kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.2). 9. 9.1. Die Vorinstanz hat das beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. Juli 2020 beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 834.20 zur Deckung der Verfahrenskosten bestimmt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3.3.3). Der Beschuldigte beantragt die Rückgabe des Bargeldes. Die ebenfalls beschlagnahmte, gefälschte Rolex wurde gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und deren Vernichtung angeordnet, was mit Berufung unangefochten geblieben ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3.2). 9.2. Nachdem der Beschuldigte für sämtliche Delikte schuldig zu sprechen ist, bestehen auch für das Obergericht keine Zweifel daran, dass es sich beim beschlagnahmten Bargeld um Deliktserlös handeln muss, zumal der Beschuldigte im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung über keine andere Einnahmequelle mehr verfügte. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte die Verwendung des beschlagnahmten Bargelds nur als Konsequenz der beantragten Freisprüche bemängelt, die Verwendung zur Kostendeckung damit unbestritten geblieben ist, und auch die Privatklägerin keine Verwendung zur Deckung der Zivilforderung verlangt hat, ist der Betrag von Fr. 834.20 gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 10. 10.1. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen im Berufungsverfahren gestellten Anträgen beinahe vollumfänglich. Einzig in Bezug auf die vorinstanzlichen Verfahrenskosten erwirkt er einen günstigeren Entscheid (vgl. unten). Dadurch wird der vorinstanzliche Entscheid jedoch nur unwesentlich abgeändert, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Verfahrenskosten sind unter Berücksichtigung der ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 4'000.00 festzusetzen (§ 18 VKD). - 42 - 10.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. November 2022 eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 5'219.15 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 AnwT und § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 11. 11.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Kosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz ist zwar insofern von den Anträgen der Anklägerin abgewichen, als dass sie ein gewerbsmässiges Handeln beim Betrug und der Geldwäscherei verneint hat. Dabei handelt es sich indessen lediglich um eine abweichende rechtliche Würdigung des im Sinne der Anklage erstellten Sachverhalts. Entsprechend waren damit keine zusätzlichen, überflüssigen Untersuchungshandlungen verbunden, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). 11.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 15'536.05 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 11.3. Die der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zugesprochene Entschädigung für notwendige Aufwendungen ist im Berufungsverfahren nicht beanstandet worden, weshalb es damit sein Bewenden hat. - 43 - 12. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB; - der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB; - der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB [in Rechts- kraft erwachsen]; - der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziffer 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 46 Abs. 1 StGB als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 2.2 zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt. 2.2. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. Januar 2018 gewährte bedingte Strafvollzug für die Freiheitsstrafe von 26 Monaten wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Freiheitsstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziffer 2.1. 2.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von 849 Tagen (27. Juli 2020 bis 22. November 2022) sowie der noch nicht angerechnete der Teil im Zusammenhang mit der Widerrufsstrafe ausgestandenen Untersuchungshaft von 29 Tagen, insgesamt somit 878 Tage, werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66abis StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. - 44 - 4. 4.1. [in Rechtskraft erwachsen] Die beschlagnahmte gefälschte Rolex wird eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 4.2. Das beim Beschuldigten beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 834.20 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin BG OST-SÜD Bürgschaftsgenossenschaft Fr. 429'990.51 zzgl. Verzugszins zu 5 % auf Fr. 299'997.00 seit 13. Oktober 2020 und 5 % auf Fr. 129'993.51 seit 12. November 2020 als Schadenersatz zu bezahlen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'219.15 auszurichten. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zurück zu fordern, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten mit Fr. 8'370.45 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'250.00) auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'949.55 auszurichten. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zurück zu fordern, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben. - 45 - 7.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C. für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'622.93 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 22. November 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert