4.2. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selber. - 22 - 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'546.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 950.00) werden dem Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 3'030.65 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'464.30 auszurichten. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)