3. Der Beschuldigte wird gestützt auf die in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 130.00, d.h. Fr. 5'200.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer (teilweisen Verbindungs-)Busse von Fr. 700.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 473.00, gesamthaft Fr. 1'973.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.