6. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung abgewiesen wird (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Fahrens in übermüdetem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG - der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a BetmG.