5. Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollständig aufzuerlegen (Art. 428 StPO) und es ist ihm für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO - 21 - i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Die vorinstanzliche Kostenregelung ist nicht zu beanstanden.