4.9.3. Werden die Busse von Fr. 200.00 sowie die Verbindungsbusse von Fr. 500.00, gesamthaft also Fr. 700.00, schuldhaft nicht bezahlt, hat der Beschuldigte unter Berücksichtigung des für die Geldstrafe festgelegten Tagessatzes (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen zu verbüssen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4.10. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 130.00, d.h. Fr. 5'200.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 700.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen.