4.9.2. Mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil, E. 6.8.3) ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der konsumierten Menge Amphetamin und Kokain das strafbare Verhalten des Beschuldigten im unteren Bereich der möglichen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz liegt. Auch gefährdete der Beschuldigte einzig seine eigene Gesundheit. Unter Berücksichtigung des noch leichten Verschuldens und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Busse in der Höhe von Fr. 200.00 als angemessen.