4.8.2. Die von der Vorinstanz festgesetzte Verbindungsbusse von Fr. 500.00 ist mit Blick auf das Verschulden des Beschuldigten angemessen und deshalb zu bestätigen. 4.9. 4.9.1. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist eine Busse von maximal Fr. 10'000.00 auszufällen (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).