4.8. 4.8.1. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Diese Verbindungsbusse trägt dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Beschuldigten soll ein Denkzettel verabreicht werden. Die bedingte Strafe und die - 20 - Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen (BGE 146 IV 145 E. 2.2 mit Hinweisen).