4.4.2. Betreffend die Täterkomponente ist neutral zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist. Ebenfalls neutral zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte nach dem Umfall nach allfälligen Verletzten gesucht und die Polizei informiert hat. Der Beschuldigte lebt in stabilen Verhältnissen (GA act. 12 f.) Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. Folglich fallen die Täterkomponenten neutral ins Gewicht. Insgesamt erscheinen dem Obergericht 40 Tagessätze Geldstrafe (zusammen - 19 -